[1] Das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind muss gesetzlich versichert sein. Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht nicht nur dann, wenn das Kind im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert ist, sondern auch, wenn es selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, z.B. aufgrund
[2] Kinder gelten ebenso als gesetzlich versichert, wenn sie in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich oder in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) wohnen und bei einem Träger des Wohnstaates entweder als Familienangehörige oder als versicherte Person zulasten einer deutschen Krankenkasse eingeschrieben sind.
[3] Versicherte, deren Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, haben für krankheitsbedingt notwendige Betreuungszeiten dieser Kinder keinen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V (BSG, Urteil vom 31.3.1998, B 1 KR 9/96 R).
[4] Zu den Kindern i.S.d. § 45 SGB V gehören:
- leibliche Kinder,
- Adoptivkinder,
- Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I),
- Stief- und Enkelkinder, wenn sie von [korr.] den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V überwiegend unterhalten werden oder in ihren Haushalten aufgenommen wurden (Stiefkinder sind auch die Kinder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners eines Mitglieds) und
- Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut [korr.] der Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist; gelten als Kinder der Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
[5] Für Familienangehörige, die in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich wohnen, richtet sich der Anspruch der Familienangehörigen, d.h. auch der der Kinder, nach den Rechtsvorschriften des Wohnortträgers. Ist das Kind dort gesetzlich versichert, gilt es auch als versichert i.S.d. § 45 SGB V. Es ist irrelevant, ob das Kind dort einen abgeleiteten oder einen eigenen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit hat.
[6] [korr.] Versicherte sollten bestätigen, dass ihr Kind gesetzlich krankenversichert ist. Sollten Zweifel bestehen, kann für den Nachweis einer gesetzlichen Versicherung des Kindes in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich im Rahmen des S_BUC_24 das SED S040 bzw. im Rahmen des H_BUC_01 das SED H001 versendet werden.
[7] Sofern das Kind in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) versichert ist, erfolgt keine Gleichstellung der Versicherung des Kindes. Hierfür müsste es in den jeweiligen Abkommen gesonderte Gleichstellungsvorschriften geben. Diese sind jedoch nicht vorhanden.
4.5.1 Alter des Kindes
[1] Zu Beginn der Leistung darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn das Kind während des Anspruchs nach § 45 SGB V das 12. Lebensjahr vollendet, fällt dieser Anspruch mit Ablauf des Tages vor seinem 12. Geburtstag (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 2 und § 188 Abs. 2 BGB) weg. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ohne Altersgrenze. Die Behinderung muss jedoch bis zu den Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V eingetreten sein.
[2] Behindert sind Kinder, wenn sie eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX). "Auf Hilfe angewiesen" sind [korr.] Kinder mit Behinderungen, wenn sie objektiv regelmäßige und dauerhafte Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen, die über das altersübliche Maß hinausgehen. Unterdurchschnittliche Begabung, Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar (BSG, Urteil vom 31.1.1979, 11 RA 19/78). Sie führen nicht zu einer Aufhebung der Altersgrenze.
Beispiel 1 – Erwachsenes Kind mit einer Behinderung
35-Jähriger, der aufgrund seiner angeborenen Behinderung in einer [korr.] anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen versicherungspflichtig tätig ist, erkrankt. Der Arzt bescheinigt, dass wegen einer Erkrankung eine Beaufsichtigung durch ...