[1] Da die Ruhensvorschrift nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI hier ausdrücklich nicht gilt, ist die Erbringung dieser Leistung nicht auf die Verhinderungspflege im Haushalt der pflegebedürftigen Person beschränkt. Es gilt vielmehr ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. Die Verhinderungspflege kann daher insbesondere in
- einem Wohnheim für [korr.] Menschen mit Behinderungen,
- einem Internat,
- einer Krankenwohnung,
- einem Kindergarten,
- einer Schule,
- einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
- einem Krankenhaus oder
- einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI)
durchgeführt werden. Dient der Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person allein der vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Bei der Kostenübernahme für die zuvor genannten oder vergleichbaren Einrichtungen ist jedoch darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden können. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und Betreuung dürfen hier jedoch nicht übernommen werden. Falls in diesem Zusammenhang lediglich eine Gesamtsumme oder ein Tagessatz – ohne weitere Spezifizierung – in Rechnung gestellt wird, sollte ein Prozentsatz in Höhe von mindestens 20 % von der Summe des Rechnungsbetrages für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, medizinische Behandlungspflege und Betreuung in Abzug gebracht werden. Soweit mit Einrichtungen auf der Grundlage des 8. Kapitels des SGB XI Vergütungsverhandlungen geführt wurden, und damit auch der pflegebedingte Anteil am Pflegesatz feststeht, ist dieser entsprechend zu berücksichtigen. Soweit entsprechende Pflegesatzvereinbarungen bzw. Vergütungsregelungen von derartigen Einrichtungen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind, kann der pflegebedingte Anteil ebenfalls ermittelt und für die Leistungsgewährung herangezogen werden.
Beispiel
Die Verhinderungspflege bei einer Pflegegeld empfangenden Person des Pflegegrades 2 wird vom 11.4. bis 3.5. (23 Kalendertage) in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht. |
Rechnungsbetrag der Rehabilitationseinrichtung |
für 23 Tage Verhinderungspflege |
1.530,00 EUR |
Abzug für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, medizinische Behandlungspflege, Betreuung in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages |
306,00 EUR |
Erstattungsbetrag für Verhinderungspflege |
1.224,00 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: |
für den 11.4. und 3.5. volles Pflegegeld (332,00 EUR x 2: 30) = |
22,13 EUR |
vom 12.4. bis 2.5. hälftiges Pflegegeld (166,00 EUR x 21 : 30) = |
116,20 EUR |
Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für 19 Kalendertage bzw. in Höhe von 388,00 EUR (1.612,00 EUR – 1.224,00 EUR). |
[2] Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt besteht auch ein Anspruch auf Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ersatzpflegeperson aus Deutschland heraus mitreist oder sich vor Ort befindet (z.B. in Spanien lebende Großeltern) und ob sie mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Leistungen nach § 39 SGB XI können somit auch von professionellen Pflegekräften bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt erbracht werden (BSG, Urteil vom 20.4.2016, B 3 P 4/14 R). Dies gilt weltweit (vgl. Ziffer 1 zu § 34 SGB XI). Auch in diesen Fällen kann der Leistungsbetrag nach § 39 Abs. 2 SGB XI um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können auch im Falle eines Auslandsaufenthaltes noch nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 SGB XI um bis zu 1.774 EUR auf insgesamt 3.386 EUR erhöhen.
2.1.1 Verhinderungspflege bei Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI
Ist bei pflegebedürftigen Personen, die sich während der Woche und an Wochenenden oder in den Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und der häuslichen Pflege (§§ 36, 37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die Pflege (z.B. an den Wochenenden oder in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen nach § 39 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung auf die Leistungen nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Hat die pflegebedürftige Person vor der Verhinderungspflege Pflegegeld bezogen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes von bis zu sechs Wochen. Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des hälftigen Pflegegeld von bis zu acht Wochen. Sofern für die pflegebedürftige Person in dieser Zeit, in der keine Pflege im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung in derselben Einrichtung i.S.d. § 71 A...