Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung eines höheren Pflegegrads oder einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt.
Beispiel 1
Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 36 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit | 1.2. |
Antrag auf Höherstufung am | 17.9. |
Begutachtung durch den MD am | 23.10. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit | 1.7. |
Ergebnis: | |
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab | 1.7. |
Beispiel 2
Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 37 SGB XI nach dem Pflegegrad 3 seit | 1.1. |
vollstationäre Krankenhausbehandlung ab | 8.11. |
Antrag auf Höherstufung am | 13.11. |
Begutachtung durch den MD am | 17.11. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 4 liegt vor seit | 8.11. |
Ergebnis: | |
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 4 besteht ab | 8.11. |
Beispiel 3
Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 43 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit | 1.2. des Vorjahres |
Antrag auf Höherstufung am | 5.5. |
Begutachtung durch den MD am | 28.5. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit | 1.3. |
Ergebnis: | |
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab | 1.3. |
Hinsichtlich der Konsequenzen für den vollstationären Bereich vgl. auch Ausführungen zu Ziffer 9 und 10 zu § 43 SGB XI.
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