[1] Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung einer höheren Pflegestufe oder einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt.
[2] Stellt ein Anspruchsberechtigter ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 Abs. 2 SGB XI) einen Antrag auf Pflegeleistungen mindestens der Pflegestufe I, handelt es sich hierbei um einen Höherstufungsantrag mit der Folge, dass auch hier § 48 SGB X Beachtung findet. Gleiches gilt im Rahmen einer Antragstellung eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe I oder II, welcher die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 45a SGB XI und somit höhere Leistungen im Sinne des § 123 SGB XI beantragt.
Beispiel 1
Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 36 SGB XI nach der Pflegestufe II seit | 01.02. |
Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am | 17.09. |
Begutachtung durch den MDK am | 23.10. |
Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit | 01.07. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab | 01.07. |
Beispiel 2
Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 37 SGB XI nach der Pflegestufe II seit | 01.01. |
vollstationäre Krankenhausbehandlung ab | 08.11. |
Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am | 13.11. |
Begutachtung durch den MDK am | 17.11. |
Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit | 08.11. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab | 08.11. |
Beispiel 3
Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 43 SGB XI nach der Pflegestufe II seit | 01.02. des Vorjahres |
Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am | 05.05. |
Begutachtung durch den MDK am | 28.05. |
Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit | 01.03. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab | 01.03. |
[3] Hinsichtlich der Konsequenzen für den vollstationären Bereich vgl. auch Ausführungen zu Ziffer 10 und 11 zu § 43 SGB XI.
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