Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Versicherten nach § 13 Abs. 4 SGB V ist, dass diese nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen haben,

  • bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind (z.B. Ärzte, Masseure, Krankengymnasten) oder
  • die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind ("Vertrags-Einrichtungen" für Vorsorge und Rehabilitation, z. B. Kliniken und Thermaleinrichtungen, vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

    Hierzu hat die DVKA den Krankenkassen entsprechende Verzeichnisse für den Bereich Vorsorge und Rehabilitation zur Verfügung gestellt. Es haben jedoch nicht alle Länder, die die DVKA-Anfrage (vgl. Ziffer 2) beantwortet haben, solche Verzeichnisse übermittelt. Bei deren Fehlen kann aus Praktikabilitätsgründen unterstellt werden, dass die obigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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