2.1 Leistungen neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Betreuung
[1] Die Leistungen der häuslichen Betreuung sind für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III mit und ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sowie auch für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, abrufbar. Sie können im Rahmen der Leistungsgrenzen nach §§ 36 und 123 SGB XI ergänzend zur Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht werden. Es besteht insofern ein Anspruch auf Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen jedoch im Einzelfall sichergestellt sein. Die Leistungen der häuslichen Betreuung müssen durch einen Pflegedienst erbracht werden und stellen eine Sachleistung dar, die der Qualitätssicherung unterliegen.
[2] Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können die Leistungen der häuslichen Betreuung ergänzend zu den Leistungen nach § 45b SGB XI in Anspruch nehmen.
2.2 Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Anspruchsberechtigten oder seiner Familie
Die Leistungen der häuslichen Betreuung umfassen die Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Anspruchsberechtigten und seiner Familie und schließen insbesondere die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, als auch die Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags mit ein. Dabei ist das häusliche Umfeld auch auf Aktivitäten außerhalb des eigenen Haushalts zu beziehen wie z. B. Spaziergänge in der näheren Umgebung, Besuche von Verwandten oder Friedhofsbesuche.
2.2.1 Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen
Leistungen der häuslichen Betreuung zur Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung dienen sind:
- Spaziergänge in der näheren Umgebung
- Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten
- Begleitung zum Friedhof
2.2.2 Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags
Leistungen der häuslichen Betreuung umfassen die Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere:
- Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
- Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
- Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unterstützung bei Hobby und Spiel
- Unterstützungsleistungen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten
Es kann durchaus Überschneidungen zu "klassischen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten" wie z. B. Kochen und Backen geben, wenn dies ein Hobby des Anspruchsberechtigten darstellt bzw. in der Form des gemeinschaftlichen Kochens eine Form der Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags ist.
2.3 Sonstige Hilfen, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht
Von den Leistungen der häuslichen Betreuung sind auch sonstige Hilfen umfasst, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht. Dies sind zum einen die Anwesenheit der Betreuungsperson und Beobachtung der Anspruchsberechtigten zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung und zum anderen die bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben.
2.4 Gemeinschaftliche häusliche Betreuung im häuslichen Umfeld eines Beteiligten oder seiner Familie
Nehmen mehrere Anspruchsberechtigte die häusliche Betreuung gemeinschaftlich im häuslichen Umfeld eines Beteiligten oder seiner Familie in Anspruch, gelten die Ausführungen der Ziffern 2.1 bis 2.3 entsprechend.