(1) In Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI wird seit 30.10.2012 die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Ab dem 01.01.2016 wird der Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI von vier auf bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und während einer Ersatzpflege nach § 39 SGB XI von vier auf bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr erweitert.

Der Anspruch besteht auch, wenn Kurzzeitpflege in einem stationären Hospiz in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes ist für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe mit der Erweiterung ihres Anspruchs auf die Kurzzeitpflege ab 01.01.2015 nicht mehr nur auf die Ersatzpflege beschränkt (vgl. Ziffer 1 zu § 123 SGB XI).

Die Weiterzahlung des Pflegegeldes setzt voraus, dass vor Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestand. Für die Höhe des Pflegegeldes ist die Pflegestufe im Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Ersatzpflege maßgeblich. Die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes ist ab 01.01.2016 während der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für die Dauer von bis zu acht Wochen (bisher vier Wochen) oder der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI für die Dauer von bis zu sechs Wochen (bisher vier Wochen) je Kalenderjahr fort zu gewähren. Eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt jedoch nicht für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Ersatzpflege. An diesen Tagen bleibt dem An-spruchsberechtigten das Pflegegeld in voller Höhe erhalten. Dies entspricht der bisherigen Regelung. Mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beginnt die 6- bzw. 8-Wochen-Frist.

Beispiel 1

Pflegegeld in der Pflegestufe II seit dem 20.09.2011
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 10.04. bis 19.04.2016

Ergebnis:

Pflegegeld ist für die Zeit vom 01.04.2016 bis 10.04.2016 (10 Kalendertage) und vom 19.04.2016 bis 30.04.2016 (12 Kalendertage) zu zahlen. Insoweit wird für diesen Zeitraum ein Pflegegeld in Höhe von 335,87 EUR (458,00 EUR x 22 : 30) ausgezahlt. Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 61,07 EUR (50 v. H. von 458,00 EUR = 229,00 EUR x 8 : 30) weitergezahlt. Für den Monat April 2016 wird somit ein Pflegegeld in Höhe von insgesamt 396,94 EUR (335,87 EUR + 61,07 EUR) ausgezahlt.

Beispiel 2

Teil 1

Pflegegeld in der Pflegestufe I seit 01.09.2011
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 03.04. bis 30.04.2016

Ergebnis:

Da für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege ein volles Pflegegeld gezahlt wird, wird für den Monat April 2016 vom 01.04.2016 bis 03.04.2016 (3 Kalendertage) und am 30.04.2016 (1 Kalendertag) volles Pflegegeld für insgesamt 4 Kalendertage geleistet. Während der Kurzzeitpflege wird hälftiges Pflegegeld vom 04.04.2016 bis 29.04.2016 für insgesamt 26 Kalendertage weitergezahlt. Im laufenden Kalenderjahr 2016 besteht ein Restanspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes für bis zu 28 Kalendertage während der Kurzzeitpflege.

Teil 2

Der Leistungsrahmen nach § 42 SGB XI (in einer ausschließlich für die Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung) ist bereits am 25.04.2016 ausgeschöpft. Somit kann ein hälftiges Pflegegeld nur für den Zeitraum vom 04.04.2016 bis 24.04.2016 gewährt werden. Für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 03.04.2016 und ab 25.04.2016 wird volles Pflegegeld geleistet.

Beispiel 3

Pflegegeld in der Pflegestufe I bis 31.03.2016
Pflegegeld in der Pflegestufe II ab 01.04.2016
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 01.04.2016 bis 20.04.2016

Ergebnis:

Pflegegeld ist für den 01.04.2016 und vom 20.04.2016 bis 30.04.2016 (12 Kalendertage) in Höhe von 183,20 EUR (458,00 EUR x 12 : 30 = 183,20 EUR) zu zahlen.

Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ab 01.04.2016 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Aus diesem Grunde erfolgt die Berechnung des hälftigen Pflegegeldes nach der Pflegestufe II. Für die Zeit vom 02.04.2016 bis 19.04.2016 (18 Kalendertage) ist während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 137,40 EUR (50 v. H. von 458,00 EUR = 229,00 EUR x 18 : 30) zu zahlen.

Beispiel 4

Die Ersatzpflege eines Anspruchsberechtigten nach § 123 Abs. 2 SGB XI wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter vom 04.03. bis 14.04.2016 (42 Kalendertage) durchgeführt.

Ergebnis:

Am ersten Tag und am letzten Tag der Ersatzpflege besteht ein Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe, so dass für die Zeit vom 01.03.2016 bis 04.03.2016 und vom 14.04.2016 bis 30.04.2016 ein volles Pflegegeld in Höhe von 86,10 EUR (123,00 EUR x 21 : 30) gezahlt wird. Während der Ersatzpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Für den...

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