(1) In Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI wird seit 30.10.2012 die Hälfte des bisher bezogenen anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt. Ab dem 01.01.2016 wird der Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen anteiligen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI von vier auf acht Wochen und während einer Ersatzpflege nach § 39 SGB XI von vier auf sechs Wochen erweitert (§ 38 Satz 4 SGB XI).

Der Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes ist für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe mit der Erweiterung ihres Anspruchs auf die Kurzzeitpflege ab 01.01.2015 nicht mehr nur auf die Ersatzpflege beschränkt (vgl. Ziffer 1 zu § 123 SGB XI).

Die Weiterzahlung setzt voraus, dass vor der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestand. Für die Höhe des Pflegegeldes ist die Pflegestufe im Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Ersatzpflege maßgeblich. Für die Berechnung wird der Monat zugrunde gelegt, in dem die Leistungen der Kurzzeit- oder Ersatzpflege in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege auf den ersten Tag eines Monats fällt. In diesem Fall wird auf den Anteil der Geldleistung des Vormonats abgestellt. Von dem anteiligen Pflegegeld, welches nach den unter Ziffer 3 erläuterten Grundsätzen berechnet wird, wird während der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für bis zu acht Wochen oder während der Leistungsgewährung der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen 50 v. H. weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Ersatzpflege erfolgt jedoch keine Kürzung des Pflegegeldes. Für diese Tage wird das volle Pflegegeld gewährt. Mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beginnt die 6- bzw. 8-Wochen-Frist (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI).

Beispiel 1

Pflegebedürftiger der Pflegestufe II, der die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45a SGB XI erfüllt. Vom 01.01. bis 15.01.2016 befand sich der Pflegebedürftige in vollstationärer Krankenhausbehandlung. Inanspruchnahme der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI vom 15.01. bis 21.01.2016. Es wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 180,00 EUR in Anspruch genommen. Ab dem 22.01. bis 31.01.2016 hält sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.

Sachleistungsanteil (180,00 EUR von 1.298,00 EUR) = 13,87 v. H.
Geldleistungsanteil = 86,13 v. H.

Ergebnis:

Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 01.01.2016 bis 22.01.2016 und 31.01.2016 für insgesamt 23 Tage in Höhe von 359,88 EUR (86,13 v. H. von 545,00 EUR = 469,41 EUR x 23 : 30 ). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 8 Tage in Höhe von insgesamt 62,59 EUR (50 v. H. von 545,00 EUR = 272,50 EUR x 86,13 v. H. = 234,70 EUR x 8 : 30 = 62,59 EUR) gezahlt.

Beispiel 2

Pflegebedürftiger der Pflegestufe I bis 29.02.2016, ab 01.03.2016 Höherstufung in Pflegestufe II. Vom 01.03. bis 15.03.2016 hält sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.

Sachleistungsanteil für den Monat Februar 2016 (285,00 EUR von 468,00 EUR) = 60,90 v. H.
Geldleistungsanteil = 39,10 v. H.
     
Sachleistungsanteil für den Monat März 2016 (567,00 EUR von 1.144,00 EUR) = 49,56 v. H.
Geldleistungsanteil = 50,44 v. H.

Ergebnis:

Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes für den 01.03.2016 in Höhe von 5,97 EUR (39,10 v. H. von 458,00 EUR = 179,08 EUR x 1 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflege-geld für insgesamt 13 Tage in Höhe von insgesamt 38,80 EUR (50 v. H. von 458,00 EUR = 229,00 EUR x 39,10 v. H. = 89,54 EUR x 13 : 30) gezahlt. Für den Zeitraum vom 15.03.2016 bis 31.03.2016 besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes in Höhe von 130,91 EUR (50,44 v. H. von 458,00 EUR = 231,02 EUR x 17 : 30).

Beispiel 3

Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe II im Juni 2016. Der Pflegebedürftige befand sich vom 25.06. bis 30.06.2016 in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege.

Sachleistungsanteil (341,00 EUR v. 1.144,00 EUR) = 29,81 v. H.
Geldleistungsanteil = 70,19 v. H.
in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege = 572,00 EUR

Ergebnis:

Berechnung der Pflegegeldansprüche: vom 01.06. bis 25.06.2016 und 30.06.2016  
anteiliges volles Pflegegeld 278,61 EUR
vom 26.06. bis 29.06.2016  
anteiliges hälftiges Pflegegeld 21,43 EUR

Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht auf die Kombinationsleistung angerechnet. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI besteht in voller Höhe auch für einen Teilmonat und wird für den Monat Juni 2...

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