[1] Mehrere Anspruchsberechtigte, die entweder in einer festen Wohngemeinschaft leben oder in sonstiger räumlicher Nähe (Nachbarn in einem Gebäude oder einer Straße), können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gemeinsam abrufen und dadurch entstehende Vorteile (Zeit- oder Kosteneinsparungen, z. B. durch gemeinsame Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen für mehrere Anspruchsberechtigte) für sich nutzen. Dabei ist der einzelne Anspruchsberechtigte frei in seiner Entscheidung, ob er sich an einem solchen "Pool" beteiligt. Ob und in welchem Umfang Vorteile durch das gemeinsame Abrufen von Pflegeleistungen entstehen, hängt im Wesentlichen von der vereinbarten Vergütungssystematik nach § 89 SGB XI sowie der konkreten Ausgestaltung des Pflegearrangements im Einzelfall ab. Sofern Zeit- oder Kosteneinsparungen entstehen, sind diese ausschließlich im Interesse der Anspruchsberechtigten zu nutzen, d. h. die beteiligten Anspruchsberechtigten entscheiden selbst, ob sie z. B. eingesparte finanzielle Mittel individuell für den Einkauf weiterer Pflegeleistungen einsetzen. Sofern die grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist, können die nicht für die pflegerische Versorgung benötigten Mittel auch für den individuellen oder gemeinschaftlichen Einkauf von Betreuungsleistungen verwendet werden (auch insoweit sind von den Vertragsparteien nach § 89 SGB XI Vergütungsvereinbarungen zu schließen). Beim gemeinschaftlichen Einkauf von Pflegeleistungen (insbesondere in der Hauswirtschaft) oder Betreuungsleistungen wird unterstellt, dass die Dienstleistungen zu gleichen Teilen auf die am "Pool" beteiligten Anspruchsberechtigten entfallen.
[2] Unter Betreuungsleistungen in diesem Sinne sind solche zu verstehen, wie sie nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 SGB XI als "besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung" erbracht werden. Die Inanspruchnahme entsprechender Betreuungsleistungen schmälert einen ggf. bestehenden Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI nicht.
[3] Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung ist nachrangig gegenüber entsprechenden Betreuungsleistungen anderer Leistungsträger, unabhängig davon, ob es sich insoweit um Rechtsanspruchs- oder Ermessensleistungen handelt. In Frage kommen insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 54 SGB XII und 27d BVG i. V. m. 33, 55 SGB IX).