[1] Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Leistung beträgt im Kalendermonat
bei der Pflegestufe I: |
a) |
bis zu 420 EUR ab 01.07.2008, |
b) |
bis zu 440 EUR ab 01.01.2010, |
c) |
bis zu 450 EUR ab 01.01.2012, |
d) |
bis zu 468,00 EUR ab 01.01.2015, |
bei der Pflegestufe II: |
a) |
bis zu 980 EUR ab 01.07.2008, |
b) |
bis zu 1.040 EUR ab 01.01.2010, |
c) |
bis zu 1.100 EUR ab 01.01.2012 |
d) |
bis zu 1.144,00 EUR ab 01.01.2015 und |
bei der Pflegestufe III: |
a) |
bis zu 1.470 EUR ab 01.07.2008, |
b) |
bis zu 1.510 EUR ab 01.01.2010, |
c) |
bis zu 1.550 EUR ab 01.01.2012, |
d) |
bis zu 1.612,00 EUR ab 01.01.2015. |
[2] Neben den Versicherten ohne Pflegestufe, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 45a SGB XI zählen, können ab 01.01.2015 alle Pflegebedürftigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege entstehen, auch als zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen beanspruchen (vgl. Ziffer 2 zu § 45b SGB XI).
[3] Sofern die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen berechnen, ist diese bei der Leistungsgewährung bis zu den in § 41 SGB XI genannten Beträgen zu berücksichtigen.
[4] Fahrkosten werden nicht gesondert erstattet; sie sind Bestandteil der mit den teilstationären Pflegeeinrichtungen vereinbarten Pflegesätze und werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI ggf. i. V. m. § 123 Abs. 2 SGB XI berücksichtigt.
[5] In der Regel werden neben der Tages- und Nachtpflege
in Anspruch genommen. Der Anspruchsberechtigte kann diese Leistungen in Anspruch nehmen, ohne dass eine gegenseitige Anrechnung mit den Leistungen der Tages- und Nachtpflege erfolgt.
[6] Ab 01.01.2015 haben Pflegebedürftige in den Pflegestufen I oder II, die wegen einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz die Voraussetzungen nach § 45a SGB XI erfüllen, Anspruch auf erhöhte Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Leistung beträgt für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 689,00 EUR und für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.298,00 EUR im Monat.
[7] Darüber hinaus haben Versicherte ohne Pflegestufe, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, ab 01.01.2015 einen Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 231,00 EUR im Monat.