(1) Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat
bei der Pflegestufe I auf |
a) |
420,00 EUR ab 01.07.2008, |
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b) |
440,00 EUR ab 01.01.2010, |
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c) |
450,00 EUR ab 01.01.2012, |
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d) |
468,00 EUR ab 01.01.2015, |
bei der Pflegestufe II auf |
a) |
980,00 EUR ab 01.07.2008, |
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b) |
1.040,00 EUR ab 01.01.2010, |
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c) |
1.100,00 EUR ab 01.01.2012, |
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d) |
1.144,00 EUR ab 01.01.2015, |
bei der Pflegestufe III auf |
a) |
1.470,00 EUR ab 01.07.2008, |
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b) |
1.510,00 EUR ab 01.01.2010, |
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c) |
1.550,00 EUR ab 01.01.2012, |
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d) |
1.612,00 EUR ab 01.01.2015, |
in Härtefällen auf |
a) |
1.918,00 EUR ab 01.07.2008, |
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b) |
1.995,00 EUR ab 01.01.2015. |
begrenzt.
Bei Versicherten, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, hatten sich zum 01.01.2013 die Pflegesachleistungen je Kalendermonat erhöht. Ab 01.01.2015 erhöhen sich die Pflegesachleistungen in der Pflegestufe I um 221,00 EUR auf bis zu 689,00 EUR (bis 31.12.2014 665,00 EUR) und in der Pflegestufe II um 154,00 EUR auf bis zu 1.298,00 (bis 31.12.2014 1.250,00 EUR). Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III haben sich die Pflegesachleistungen nicht erhöht. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe haben ab 01.01.2015 einen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 231,00 EUR (bis 31.12.2014 225,00 EUR) (vgl. Ziffer 2 zu § 123 SGB XI).
Die Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sowie auf die Betreuungsleistungen, und seit 01.01.2013 die häusliche Betreuung, richtet sich nach den konkreten Erfordernissen in der Versorgungssituation des einzelnen Anspruchsberechtigten. Insofern können die Pflegeeinsätze flexibel abgerufen werden (zur Notwendigkeit der sichergestellten grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung als Voraussetzung für den Einsatz des Sachleistungsbudgets für Betreuungsleistungen vgl. Ziffer 3 und für die häusliche Betreuung vgl. Ziffer 2 zu § 124 SGB XI). Soweit ein höherer Pflegebedarf besteht, der vom Anspruchsberechtigten nicht finanziert werden kann, sind die Aufwendungen hierfür vom Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des SGB XII ergänzend zu übernehmen. Ferner bleibt bei pflegebedürftigen behinderten Menschen der Anspruch auf die für sie sehr wesentliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bzw. dem SGB VIII ungeschmälert erhalten.
Im Übrigen müssen die Anspruchsberechtigten ihre Versorgung durch familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzen (§ 4 Abs. 2 SGB XI).
(2) Fahrkosten, die bei den Einsätzen der Pflegekräfte notwendig werden, sind nicht gesondert zu erstatten, sie sind Bestandteil der Vergütungsvereinbarungen.
(3) Anspruchsberechtigte können die Pflegesachleistung neben der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI) und neben einer teilstationären Pflege (§ 41 Abs. 3 SGB XI gilt) in Anspruch nehmen. Nimmt der Anspruchsberechtigte die Pflegesachleistung sowie die teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) in Anspruch, so wird ab 01.01.2015 die Leistung der teilstationären Pflege nicht mehr auf die Pflegesachleistung angerechnet. (vgl. Ziffer 3.2 zu § 41 SGB XI). Hinsichtlich der Kombinationsleistungen siehe § 38 SGB XI.
(4) Besteht der Anspruch auf die häusliche Pflegehilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Leistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI (abweichend zum Pflegegeld, vgl. § 37 Abs. 2 SGB XI) nicht entsprechend gekürzt.
Beispiel 1
Monatliche Pflegesachleistung der Pflegestufe I ab 01.01.2016 468,00 EUR
Ab 14.03.2016 ruht der Leistungsanspruch gem. § 34 Abs. 2 SGB XI
Für die Zeit vom [red. korr.: 01.03.2016 bis 13.03.2016] besteht ein Leistungsanspruch für Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 468,00 EUR.
(5) Bezieht der Anspruchsberechtigte Entschädigungsleistungen, z. B. nach § 35 BVG, ruhen die Leistungen nach dem SGB XI in der Höhe der bezogenen Entschädigungsleistung (vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI). Hat der Anspruchsberechtigte daneben noch einen Anspruch auf Beihilfe, ist die Hälfte der Pflegezulage nach § 35 BVG auf die Hälfte der Pflegesachleistung anzurechnen. Die sich ggf. daraus ergebende Differenz kann der Anspruchsberechtigte als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.
Beispiel 2
Beihilfeberechtigte Pflegebedürftige – Pflegestufe II, Monat März 2016
Höchstbetrag der Pflegesachleistung: |
1.144,00 EUR : 2 = |
572,00 EUR |
Pflegezulage nach § 35 BVG nach der Stufe III (Stand: 01.07.2015): |
711,00 EUR : 2 = ./. |
355,50 EUR |
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216,50 EUR |
Ergebnis:
Der Pflegebedürftige kann noch in Höhe von bis zu 216,50 EUR Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.