[1] Maßnahmen der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) und Maßnahmen der Behandlungspflege (§ 37 SGB V) können mit Ausnahme der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen bei der Feststellung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden. Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer

  • untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege sind oder
  • objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen.

[2] Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen stellen für sich allein gesehen keine Verrichtungen des täglichen Lebens dar und werden deshalb nur dann berücksichtigt, wenn sie bei bestehendem Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind.

[3] Andere Bedarfsbereiche – z. B. Leistungen zur Durchführung der beruflichen und sozialen (gesellschaftlichen) Eingliederung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Förderung der Kommunikation – und nicht regelmäßig erforderliche Verrichtungen der Körperpflege finden keine Berücksichtigung.

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