Rz. 226
Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs finden Maßnahmen der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V und Maßnahmen der Behandlungspflege gemäß § 37 SGB V keine Berücksichtigung, es sei denn, es handelt sich um verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen (BSG, Urteil v. 12.11.2003, B 3 P 5/02 R). Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme sind nur die Maßnahmen zu bewerten, welche aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer
oder
Rz. 227
Für sich allein genommen stellen die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen keine Verrichtungen des täglichen Lebens dar, sondern können nur dann in die Feststellung des Hilfebedarfs mit einbezogen werden, wenn sie bei bestehendem Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege zusätzlich notwendig sind (GR der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften v. 17.4.2013, Stand 8.7.2013, § 14 Ziff. 4). Der Zeitaufwand für die Grundpflege ist unter Einbeziehung der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen als Summenwert für die jeweilige Verrichtung darzustellen (BRi, Pkt. D 4.0 III. 4.).
Rz. 228
So ist das wegen einer Neurodermitis-Erkrankung notwendige tägliche Pflegebad einschließlich des nachfolgenden Einfettens der Haut als Bestandteil der Hilfe beim Baden zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 26.11.1998, B 3 P 20/97 R). Ebenso ist das Abklopfen eines an Mukoviszidose erkrankten Kindes als Bestandteil des Aufstehens zu bewerten, da dieses unmittelbar nach dem selbständig durchgeführten Verlassen des Betts dazu dient, die durch die Nachtruhe verursachten mukoviszidosespezifischen Beeinträchtigungen (z. B. Schleimansammlungen in den Körperorganen) zu beseitigen und aus medizinischen Gründen nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann (BSG, Urteil v. 27.8.1998, B 10 KR 4/97 R). Ferner ist beim An- und Auskleiden zu berücksichtigen das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab der Kompressionsklasse 2 als zusätzlicher krankheitsbedingter Teil der Bekleidung (BSG, Urteil v. 17.3.2005, B 3 KR 9/04 R).
Rz. 229
Blutzuckertests, das Spritzen von Insulin sowie die Hilfe bei der Medikamenteneinnahme zählen nicht zum Bereich der Grundpflege (BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 3 P 10/98 R; BSG, Urteil v. 29.4.1999, B 3 P 12/98 R; BSG, Urteil v. 17.3.2005, B 3 KR 9/04 R). Ebenso kann die Behandlung von Fußpilz bei der Ermittlung des Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege keine Berücksichtigung finden, da diese weder für die Verrichtungen des Gehen oder Stehens (§ 14 Abs. 4 Nr. 3) notwendig ist, noch mit diesen Verrichtungen in einem zeitlichen Zusammenhang steht (BSG, Urteil v. 24.6.1998, B 3 P 4/97 R).
Rz. 230
Leistungen zur Rehabilitation zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit (BSG, Urteil v. 26.11.1998, B 3 P 20/97 R), Maßnahmen zur Durchführung der beruflichen und sozialen (gesellschaftlichen) Eingliederung oder Maßnahmen zur Förderung der Kommunikation (BT-Drs. 12/5262 S. 96) gehören nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien-PflRi v. 11.5.2006, Pkt. 3.5.4). Ebenso werden Lebensbereiche wie Freizeitgestaltung, Unterhaltung, Erholung, Bildung und Kommunikation bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ausgeklammert, da diese nicht die Aufrechterhaltung der Existenz in der häuslichen Umgebung sichern (BSG, Urteil v. 29.4.1999, B 3 P 7/98 R, und Urteil v. 26.11.1998, B 3 P 20/97 R). Ein gesteigerter Bedarf an psychischer und psychosozialer Betreuung kann bei der Berechnung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe nicht berücksichtigt werden, da stets nur der Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nach den §§ 14, 15 in Ansatz gebracht werden darf, nicht aber der Zeitaufwand für die soziale Betreuung und Behandlungspflege (BSG, Urteil v. 1.9.2005, B 3 P 9/04 R).