Rz. 188
Der Bereich der Körperpflege beinhaltet folgende Verrichtungen: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren sowie die Darm- und Blasenentleerung.
Rz. 189
Das Waschen umfasst das Waschen sowohl des ganzen Körpers als auch von Teilbereichen des Körpers am Waschbecken oder mit einer Waschschüssel im Bett. Zum Waschvorgang zählen auch die Vor- und Nachbereitung sowie das Abtrocknen (BRi v. 8.6.2009, Pkt. D 4.1.1).
Rz. 190
Die Hautpflege einschließlich der Gesichtspflege (Einreiben und Pudern) nach dem Waschen ist Bestandteil der Körperpflege, soweit diese nicht in erster Linie kosmetischen Zwecken dient (Schminken), sondern aus medizinisch-pflegerischen Gründen erforderlich ist, wie dies z. B. bei der notwendigen Einfettung der Haut eines Neurodermitis-Erkrankten nach dem Baden zur Vermeidung des Austrocknens der Haut zutrifft (BSG, Urteil v. 26.11.1998, B 3 P 20/97 R; BSG, Urteil v. 31.8.2000, B 3 P 14/99 R; BSG, Urteil v. 13.5.2004, B 3 P 7/03 R; BRi, Pkt. D 4.1). Das Waschen der Haare einschließlich der Haartrocknung ist als Bestandteil der Verrichtung Waschen/Duschen/Baden als Maßnahme der Grundpflege zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 31.8.2000, B 3 P 14/99 R), wobei ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen pro Woche dem heutigen Hygienestandard entspricht (BRi, Pkt. D 4.1.1). Das Schneiden von Haaren sowie Finger- und Fußnägeln gehört nicht zu den berücksichtigungsfähigen Verrichtungen, weil diese nicht notwendigerweise einmal wöchentlich durchzuführen sind (BSG, Beschluss v. 15.7.2009, B 3 P 17/09 R m. w. N.).
Rz. 191
Das Duschen beinhaltet die Ganzkörperwäsche unter der Dusche, hierunter fallen die Vor- und Nachbereitung, die Ganzkörperwäsche selbst sowie das Abtrocknen des ganzen Körpers (BRi, Pkt. D 4.1.2) Eine Hilfestellung beim Betreten der Dusche oder beim Transfer auf einen Duschstuhl oder Duschsitz ist als Hilfebedarf bei einem Transfer unter der Verrichtung "Stehen" zu berücksichtigen (a. a. O.).
Rz. 192
Unter Baden wird die Ganzkörperwäsche in einer Badewanne im Sitzen oder Liegen verstanden. Wie beim Duschen gehören zum eigentlichen Waschvorgang die Vor- und Nachbereitung, das Waschen des ganzen Körpers selbst sowie das Abtrocknen des Körpers, ein Hilfebedarf beim Badewannentransfer wird unter der Verrichtung "Stehen" berücksichtigt (BRi, Pkt. D 4.1.3).
Rz. 193
Sofern im unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Duschen, Baden oder Waschen das Einreiben der Haut mit Dermatika aufgrund einer Hauterkrankung notwendig ist, so ist eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme gegeben, welche zusätzlich zu dem beim Duschen, Baden oder Waschen anfallenden Hilfebedarf zu berücksichtigen ist (BRi, Pkt. D 4.1.3). Zu den verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen wird auf Rz. 66 ff. verwiesen.
Rz. 194
Die Zahnpflege besteht aus der Vorbereitung der Verrichtung (Zahnpasta auf die Bürste geben, Aufschrauben von Zahnpastatube oder Mundwasserflasche), dem eigentlichen Putzvorgang als auch der Nachbereitung, ebenso gehört hierzu die Reinigung von Zahnersatz und die Mundpflege (Spülen der Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanische Reinigung der Mundhöhle; BRi, Pkt. D 4.1.4).
Rz. 195
Unter Kämmen ist das Kämmen oder Bürsten der Haare unter Berücksichtigung der individuellen Frisur zu verstehen. Wird eine Perücke oder ein Toupet getragen, so ist das Kämmen oder Aufsetzen in den Hilfebedarf einzubeziehen. Beim Kämmen kann nicht berücksichtigt werden das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwellen) oder das Haareschneiden (BRi, Pkt. D 4.1.5).
Rz. 196
Das Rasieren (auch eines Damenbarts) umfasst wahlweise die Trocken- oder Nassrasur und deren sichere Durchführung (BRi, Pkt. D 4.1.5).
Rz. 197
Der Bereich der Darm- und Blasenentleerung umfasst die Kontrolle des Wasserlassens und des Stuhlgangs sowie die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen (Urostoma, Anuspraeter).
Rz. 198
Im Einzelnen sind zu berücksichtigen das Richten der Bekleidung vor und nach der Toilettenbenutzung, die Intimhygiene wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang, das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens oder das Entleeren eines Urinbeutels. Ebenso wird das An- und Ablegen sowie Wechseln von Inkontinenzprodukten mit einbezogen. Fehlhandlungen des Pflegebedürftigen, z. B. ein Kotschmieren, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Hierdurch kann zudem ein zusätzlicher Hilfebedarf beim Waschen und Kleiden anfallen. Ein weitergehender Säuberungsbedarf des Umfeldes (z. B. Boden, Wand, Wechsel der Bettwäsche) ist der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen (BRi, Pkt. D 4.1.7).
Rz. 199
An dieser Stelle nicht zu berücksichtigen ist eine eingeschränkte Gehfähigkeit des Pflegebedürftigen, die ihn daran hindert, die Toilette selbständig aufzusuchen und zu verlassen. Ein Hilfebedarf auf dem Weg zur oder von der Toilette ist unter der Verrichtung "Gehen" in Ansatz zu bringen (BRi, Pkt. D 4.1.7).
Rz. 200
Ist die Verabreichung eines Klistiers, ein...