(1) Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind allein die im Gesetz genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens; dies gilt gleichermaßen für körperlich und psychisch kranke sowie körperlich und geistig behinderte Menschen. Als derartige Verrichtungen gelten solche, die notwendig sind, um der individuellen Lebenssituation Rechnung zu tragen und deren Bestand zu sichern. Hierbei ist es unbeachtlich, wo der Hilfebedarf für die Verrichtungen gedeckt wird.
(2) Körperpflege
Die Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist Bestandteil der Körperpflege. Das Schminken wird nicht als Gesichtspflege gewertet. Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen. Es ist Bestandteil des Waschens, Duschens oder Badens. Alleiniges Haarewaschen wird der Verrichtung "Waschen" zugeordnet. Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen pro Woche entspricht dem heutigen Hygienestandard. Maßgebend ist die medizinische bzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschen umfasst auch die Haartrocknung.
Das Waschen
Das Waschen umfasst das Waschen des ganzen Körpers, aber auch von Teilbereichen des Körpers, hauptsächlich am Waschbecken bzw. im Bett mit einer Waschschüssel. Es gehören u. a. zum Waschvorgang: die Vor- und Nachbereitung sowie das Waschen des ganzen Körpers bzw. einzelner Körperteile und das Abtrocknen. Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Waschen/Duschen oder Baden z. B. eine oro/tracheale Sekretabsaugung notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme.
(Während die Intimwäsche hier zu berücksichtigen ist, ist die Durchführung einer Intimhygiene z. B. nach dem Toilettengang der Verrichtung "Darm- und Blasenentleerung" zugeordnet.)
Das Duschen
Das Duschen des Körpers umfasst eine Ganzkörperwäsche unter der Dusche, wobei die Vor- und Nachbereitung, die Ganzkörperwäsche selbst und das Abtrocknen des ganzen Körpers berücksichtigt werden.
(Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Antragstellers z. B. auf einen Duschstuhl, wird im Bereich der Mobilität "Stehen" berücksichtigt.)
Das Baden
Das Baden umfasst eine Ganzkörperwäsche in einer Badewanne, wobei der Antragsteller entweder sitzen oder liegen kann. Zum eigentlichen Waschvorgang gehören sowohl die Vor- und Nachbereitung, das Waschen des ganzen Körpers selbst sowie das Abtrocknen des Körpers. Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Duschen, Baden oder Waschen z. B. aufgrund einer Hauterkrankung nach Durchführung der Verrichtung das Einreiben mit Dermatika notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme.
(Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne wird im Bereich der Mobilität "Stehen" berücksichtigt.)
Die Zahnpflege
Die Zahnpflege umfasst sowohl die Vorbereitung wie z. B. Zahnpasta-auf-die-Bürste-geben und/oder das Aufschrauben von Behältnissen (Zahnpasta/Mundwasser) als auch den eigentlichen Putzvorgang und die Nachbereitung, aber auch die Reinigung von Zahnersatz und die Mundpflege, d. h. das Spülen der Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanische Reinigung der Mundhöhle.
Das Kämmen
Dies umfasst das Kämmen oder Bürsten der Haare entsprechend der individuellen Frisur. Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwellen) oder das Haareschneiden werden nicht berücksichtigt. Trägt der Antragsteller ein Toupet oder eine Perücke, wird das Kämmen oder Aufsetzen dieses Haarteils beim Hilfebedarf gewertet.
Das Rasieren
Das Rasieren (auch eines Damenbartes) beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Nassrasur und deren sichere Durchführung.
Die Darm- und Blasenentleerung
Hierzu gehören die Kontrolle des Wasserlassens und Stuhlganges, sowie die notwendigen Handgriffe bei dieser Verrichtung, wie das Richten der Kleidung vor und nach der Benutzung der Toilette, das Säubern des Intimbereichs nach dem Wasserlassen und Stuhlgang, das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. Stechbeckens oder das Entleeren/Wechseln eines Urinbeutels. Auch das An-/Ablegen und Wechseln von Inkontinenzprodukten und die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen (Urostoma, Anuspraeter) wird berücksichtigt. Fehlhandlungen des zu Pflegenden, z. B. Verunreinigungen mit Exkrementen (Kotschmieren) werden berücksichtigt. In diesem Fall kann auch ein zusätzlicher grundpflegerischer Hilfebedarf beim Waschen und Kleiden anfallen. Darüber hinausgehender Säuberungsbedarf des Umfeldes (z. B. Boden, Wand, Wechseln der Bettwäsche) wird der hauswirtschaftlichen Versorgung zugeordnet. Unter diesen Verrichtungen wird die evtl. eingeschränkte Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette nicht berücksichtigt. Kann der Antragsteller die Toilette nur deshalb nicht alleine aufsuchen, wird dies unter "Gehen" im Bereich der Mobilität festgestellt. Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang bei der Darm- und Blasenentleerung z. B. die Verabreichung...