[1] Erstattungsfähig sind nur die Arzneimittel, für die die Leistungspflicht der Krankenkasse nach den §§ 31 ff. SGB V in Betracht kommt.

[2] Für eine Kostenerstattung für Arzneimittel ist auch dann eine (in- oder ausländische) ärztliche Verordnung erforderlich, wenn nach dem ausländischen Recht die Abgabe durch die Apotheke auch ohne ärztliche Verordnung erfolgen konnte.

[3] Bei der Berechnung des sog. Höchstbetrages (siehe Abschnitt 4.1) sind ein gegebenenfalls bestehender Festbetrag für das Arzneimittel, die sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebende Zuzahlung sowie der Apothekenrabatt nach § 130 SGB V und ggf. der Rabatt bzw. die Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen nach § 130a SGB V zu berücksichtigen.

Beispiel 1:

Rechnungsbetrag 180,00 EUR
./. Höchstzuzahlung 10,00 EUR
= "tatsächlicher Betrag" 170,00 EUR
   
Apothekenabgabepreis 185,00 EUR
./. Rabatte 9,36 EUR
./. Höchstzuzahlung 10,00 EUR
= Höchstbetrag 165,64 EUR
   
= Erstattungsbetrag vor Abschlag 165,64 EUR
./. Verwaltungskostenabschlag (7,5 %) 12,42 EUR
= Erstattungsbetrag 153,22 EUR

Beispiel 2:

Rechnungsbetrag 110,00 EUR
./. Höchstzuzahlung 10,00 EUR
= "tatsächlicher Betrag" 100,00 EUR
   
Apothekenabgabepreis 130,00 EUR
./. Rabatte 6,58 EUR
./. Höchstzuzahlung 10,00 EUR
= Höchstbetrag 113,42 EUR
   
= Erstattungsbetrag vor Abschlag 100,00 EUR
./. Verwaltungskostenabschlag (7,5 %) 7,50 EUR
= Erstattungsbetrag 92,50 EUR

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