[1] Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 Abs. 3 SGB V obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V erhoben. Er ist jährlich bis zum 1.11. mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom BMG festzulegen.
[2] Im Wesentlichen soll der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz die beitragsabführenden Stellen verwaltungstechnisch entlasten und zudem der gebotenen Wettbewerbsneutralität ausreichend Rechnung tragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt daher insbesondere für Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden. . .
[3] Im Einzelnen ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei folgenden Mitgliedern anzuwenden:
- Bezieher von [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V)
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
- Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz [BBiG] ausgebildet werden (§ 5 Abs. 4a Satz 1 SGB V).
- [korr.] Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder in Blindenwerkstätten i.S.d. § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) und Menschenmit Behinderungen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V), wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2023: 679 EUR; 2022: 658 EUR) nicht übersteigt; übersteigt das Arbeitsentgelt diesen Wert, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz erhoben (und vom Träger der Einrichtung gezahlt); wird der Mindestbetrag jedoch ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten, bleibt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz maßgebend.
- Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V fortbesteht, weil ihnen von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst nach § 193 Abs. 2 bis 5 SGB V oder nach § 8 EÜG fortbesteht.
- Bezieher von Verletztengeld nach [dem] SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem BVG oder vergleichbarer Entgeltersatzleistungen.
- Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR im Monat (sog. Geringverdiener, vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV); der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist bei diesem Personenkreis auch zu berücksichtigen, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird und in der Folge Arbeitgeber und Auszubildende die sonstigen Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam tragen.
- Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr i.S.d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).
[4] Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt nur für die den jeweiligen versicherungsrechtlichen Status prägenden beitragspflichtigen Einnahmen und ist für alle vorgenannten Personengruppen anzuwenden, ungeachtet dessen, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind und ob die jeweils zuständige Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder (z.B. Rente, Versorgungsbezüge) findet indes der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung.
[5] Für die vom Bund unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II sieht § 251 Abs. 4 Satz 2 ff. SGB V eine Spitzabrechnung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr vor. Ggf. erfolgt ein finanzieller Ausgleich zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt. Durchgeführt wird der Ausgleich durch das [akt.] Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und das BMAS im Einvernehmen mit dem BMF.
[6] Im Übrigen ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Rahmen der Berechnung des Faktors F [akt.] der Übergangbereichformel nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV in die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes einzubeziehen.
[7] Bei der Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen von versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern findet ebenfalls der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz Anwendung (§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 KVLG 1989).