[1] In den Fällen, in denen die Krankenkasse aufgrund einer Satzungsregelung (vgl. Abschnitt 3.2.2) den erstattungsfähigen Betrag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt und darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal oder nach den tatsächlichen Beitragsanteilen erstattet, ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt (auch als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Entgeltfortzahlung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

[2] Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf ein 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag findet somit – ungeachtet der arbeits-, werk-, kalendertäglichen oder stundenweisen Berechnungsweise der Entgeltfortzahlung – nicht statt.

Beispiel 2

Entgeltfortzahlung richtet sich nach Arbeitstagen (hier: 21 Tage im betreffenden Monat).
Erstattungssatz der Krankenkasse beträgt 80 %; mit der Erstattung sind die Arbeitgeberbeitragsanteile abgegolten; für die Erstattung wird das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2019: 6.700 EUR) berücksichtigt.
Arbeitsentgelt im betreffenden Monat 6.720,00 EUR
krankheitsbedingter Arbeitsausfall 5 Arbeitstage
Entgeltfortzahlung (6.720,00 EUR : 21 Tage x 5 Tage =) 1.600,00 EUR
berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
(1.600,00 EUR x 6.700,00 EUR : 6.720,00 EUR =)
1.595,24 EUR
erstattungsfähiger Betrag (1.595,24 EUR x 80 % =) 1.276,19 EUR
Eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen (fortgezahlten) Arbeitsentgelts (hier: 1.595,24 EUR) auf 5/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2019 = 1.116,67 EUR) ist nicht zulässig.

Beispiel 3

Entgeltfortzahlung richtet sich nach Arbeitstagen (hier: 21 Tage im betreffenden Monat).
Erstattungssatz der Krankenkasse beträgt 80 %; mit der Erstattung sind die Arbeitgeberbeitragsanteile abgegolten; für die Erstattung wird das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2019: 6.700,00 EUR) berücksichtigt.
Arbeitsentgelt im betreffenden Monat 5.000,00 EUR
krankheitsbedingter Arbeitsausfall 1 Arbeitstag
Entgeltfortzahlung (5000,00 EUR : 21 Tage x 1 Tag =) 238,10 EUR
berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt 238,10 EUR
erstattungsfähiger Betrag (238,10 EUR x 80 % =) 190,48 EUR
Eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen (fortgezahlten) Arbeitsentgelts (hier: 238,10 EUR) auf 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2019 = 223,33 EUR) ist nicht zulässig.

Beispiel 4

Entgeltfortzahlung richtet sich nach Arbeitstagen (hier: 21 Tage im betreffenden Monat). Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung vom 1.10. bis 25.10.2019 bezieht der Arbeitnehmer ab dem 26.10.2019 Krankengeld.
Erstattungssatz der Krankenkasse beträgt 50 %; mit der Erstattung sind die Arbeitgeberbeitragsanteile abgegolten; für die Erstattung wird das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Betrag in Höhe der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2019: 6.700,00 EUR : 30 Tage x 25 SV-Tage = 5.583,33 EUR) berücksichtigt.
Arbeitsentgelt im betreffenden Monat 7.700,00 EUR
krankheitsbedingter Arbeitsausfall (1.10. bis 25.10.) 17 Arbeitstage
Entgeltfortzahlung (7.700,00 EUR : 21 Tage x 17 Tage =) 6.233,33 EUR
berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt (1.10. bis 25.10.)
(6.233,33 EUR x 5.583,33 EUR : 6.233,33 EUR =)
5.583,33 EUR
erstattungsfähiger Betrag (5.583,33 EUR x 50 % =) 2.791,67 EUR
Eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen (fortgezahlten) Arbeitsentgelts (hier: 5.583,33 EUR) auf 17/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2019 = 3.796,67 EUR) ist nicht zulässig.

[3] Die vorstehend beschriebene Verfahrensweise übernimmt die Systematik zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser wird nicht kalendertäglich berechnet, sondern je Kalendermonat für die Kalendertage, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Besteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung für den gesamten Kalendermonat, ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze die Berechnungsbasis. Wie sich das Arbeitsentgelt dabei zusammensetzt oder für welche Zeitabschnitte des Monats es erzielt wird, ist für die Beitragsberechnung unbedeutend.

[4] Die für Zwecke der Erstattung erforderliche Begrenzung der innerhalb des Kalendermonats gezahlten Entgelte findet nicht zeitraumbezogen statt, sondern entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV im Verhältnis der Arbeitsentgelte untereinan...

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