[1] Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 AAG auch die auf die an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden und von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragsanteile
[2] Hat der Arbeitgeber die Beiträge für Auszubildende in voller Höhe zu tragen (sog. Geringverdiener, vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), dann ist der Gesamtbetrag in die Erstattung einzubeziehen.
[3] Nicht erstattungsfähig sind dagegen die vom Arbeitgeber allein aufzubringenden Umlagebeträge nach § 7 AAG und die Insolvenzgeldumlage nach § 358 Abs. 1 SGB III.
[4] Beginnt oder endet die Entgeltfortzahlung während eines Entgeltabrechnungszeitraums (im U1-Verfahren) bzw. hat das Beschäftigungsverbot nur für einzelne Tage des Entgeltabrechnungszeitraums bestanden (im U2-Verfahren), sind die erstattungsfähigen Arbeitgeberbeitragsanteile nach den Grundsätzen für die Beitragsberechnung bei Teilentgeltzahlungszeiträumen zu ermitteln; insbesondere sind hierbei die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten (vgl. Abschnitt 1.6.4).
[5] Wird während der Arbeitsunfähigkeit eine Sonderzuwendung gewährt, so sind die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile nicht erstattungsfähig. Die für die Erstattung zu berücksichtigenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind vielmehr aus dem ohne die Sonderzuwendung verbleibenden Arbeitsentgelt, also dem nach den § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, zu berechnen.
[6] Erstattungsfähig sind ferner nicht die Arbeitgeberbeitragsanteile, die auf fortgezahltes fiktives Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung entfallen.
[7] Auch die von den Arbeitgebern für geringfügig entlohnte Beschäftigte gezahlte Pauschsteuer wird nicht erstattet.
[8] Im U1-Verfahren sind Beschränkungen der Erstattung möglich (vgl. Abschnitt 3.2.2).
1.6.9.1 Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG (U2-Verfahren)
[1] Beginnt oder endet ein Beschäftigungsverbot im Laufe eines Monats und übersteigen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, ist hinsichtlich der Erstattung zunächst danach zu differenzieren, ob die Krankenkasse aufgrund einer Satzungsregelung (vgl. Abschnitt 3.2.3) die Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag
a) |
pauschal erstattet, ohne die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten, oder |
b) |
unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal oder nach den tatsächlichen Beitragsanteilen erstattet. |
[2] Im Falle von a) werden die auf das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG (Mutterschutzlohn) entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal berücksichtigt.
[3] Im Falle von b) ist das Arbeitsentgelt als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Beispiel 8
Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma X in den alten Bundesländern. Es besteht Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 16.7.2019 wird ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen. |
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt vom 1.7. bis 15.7.2019 |
7.000 EUR |
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG vom 16.7. bis 31.7.2019 |
7.000 EUR |
Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: 7.000 EUR x 6.700 EUR : 14.000 EUR = 3.350 EUR. Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln. |
Beispiel 9
Wie Beispiel 8, das Beschäftigungsverbot beginnt allerdings am 31.7.2019. |
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt vom 1.7. bis 30.7.2019 |
13.500,00 EUR |
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG am 31.7.2019 |
500,00 EUR |
Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: 500,00 EUR x 6.700,00 EUR : 14.000,00 EUR = 239,29 EUR. Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln. |
[3] Das zuvor beschriebene Verfahren zur Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen werdende und stillende Mütter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise mit der Arbeit aussetzen und Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG sowie Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erstatten sind. Auch diese Zulagen stellen laufendes Arbeitsentgelt d...