[1] Auf Antrag werden die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen.

[2] Bei Unterbringung des Kindes in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder bei Personen, die mit dem Leistungsberechtigten nicht oder nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind, werden als Aufwendungen die nachgewiesenen Kosten erstattet, höchstens jedoch der Betrag, den der Rentenversicherungsträger für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft aufzuwenden gehabt hätte (vergleiche Abschnitt 5.1.2).

[3] Bei ganztägiger Unterbringung des Kindes außerhalb des eigenen Haushalts sind die Unterbringungskosten auch für die arbeitsfreien Tage der im Haushalt lebenden Personen zu übernehmen.

[4] War das Kind schon in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder dergleichen untergebracht und muss die tägliche Unterbringungszeit wegen der Leistung zur Teilhabe verlängert werden, so können für die Erstattung nur die angefallenen Mehrkosten berücksichtigt werden. Nicht erstattungsfähig sind Verpflegungskosten für das Kind, da diese auch unabhängig von der Leistung zur Teilhabe anfallen.

[5] Ist das Kind bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad untergebracht, kommt eine Kostenerstattung entsprechend Abschnitt 5.1.1 in Betracht.

[6] Ist die Unterbringung eines Kindes wegen einer Leistung zur Teilhabe beispielsweise in einem Kinderheim oder Pflegeheim unumgänglich, können die Kosten in voller Höhe, also über die Höchstgrenze hinaus, erstattet werden. Das gilt auch für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass mehrere Kinder in verschiedenen Heimen untergebracht werden müssen.

[7] Sind mehrere Kinder in verschiedenen Haushalten, Kinderkrippen oder Kindertagesstätten untergebracht, ist die Höhe der Kostenerstattung für jedes Kind einzeln zu prüfen. Gleiches gilt, wenn mehrere Kinder in einer Kinderkrippe beziehungsweise Kindertagesstätte untergebracht sind.

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