[1] Grundlage für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs bildet eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach der Berechnungsformel errechnet wird.

[2] Die Höhe des vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils ergibt sich aus den besonderen Regelungen zur Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichs (§ 249 Abs. 3 SGB V, § 58 Abs. 5 Satz 2 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, § 346 Abs. 1a SGB III) und § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVV.

[3] Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:

1.

Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:

[1] Der Beitrag wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV). Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.

[2] Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,25 % nach § 55 Abs. 3 SGB XI, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BVV).

2.

Beitragsanteil des Arbeitgebers:

[1] Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt. Dabei ist der Arbeitgeberbeitragsanteil für jeden Versicherungszweig eigenständig und nicht in Summe aller halben Beitragssätze zu berechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BVV).

[2] Für Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsort in Sachsen wird der Beitragsanteil des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung durch Anwendung des halben, um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes ermittelt. Derzeit ergibt sich dadurch für die Arbeitgeber – abweichend von § 58 Abs. 5 Satz 2 SGB XI – ein Beitragsanteil in Höhe von 1,025 % des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts.

[3] In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten (vgl. Ziffer 5.3.3.4).

3.

Beitragsanteil des Arbeitnehmers:

Der Abzug des jeweiligen Arbeitgeberbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag ergibt den jeweiligen Beitragsanteil des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BVV, vgl. Beispiele 8 und 9).

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