[1] In § 28a Abs. 1 SGB IV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung des Übergangsbereichs wurde nicht aufgenommen. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich sind demnach grundsätzlich keine Ab- und Anmeldungen durch den Arbeitgeber abzugeben; lediglich im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereichs ist für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beschäftigungen die optionale Abgabe von Ab- und Anmeldungen zum 30.6.2019 bzw. 1.7.2019 zugelassen (vgl. Ziffer 6.2).
[2] Die Meldung gemäß § 5 Abs. 10 DEÜV ist gesondert zu kennzeichnen, sofern ein Arbeitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung). Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume ab dem 1.7.2019 umfassen und einen Entgeltabrechnungszeitraum innerhalb des Übergangsbereichs enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:
1 = |
monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR |
2 = |
monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 EUR und/oder über 1.300,00 EUR |
[3] In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (vgl. Ziffer 5.3.2) das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, zu erfassen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB IV). Anzugeben ist dieses tatsächliche Arbeitsentgelt im neuen Feld "Entgelt Rentenberechnung" im Datenbaustein "Meldesachverhalt". Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt des Feldes "Entgelt Rentenberechnung" ein. Für Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich (vgl. Ziffer 5.3.6.3) fließt zudem auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG i.V.m. § 163 Abs. 5 SGB VI in das Feld "Entgelt Rentenberechnung" ein. Für Beschäftigungen im Übergangsbereich während Kurzarbeit (vgl. Ziffer 5.3.6.4) gilt dies für die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 6 SGB VI ebenfalls (vgl. Beispiele 23 bis 25).
[4] Bei unterschiedlichen Anwendungen der Regelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung richtet sich die Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Regelungen des Übergangsbereichs in der gesetzlichen Rentenversicherung nur deshalb keine Anwendung finden, weil beispielsweise aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters Rentenversicherungsfreiheit besteht und lediglich der Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu zahlen ist. Auch in diesen Fällen ist die Meldung zu kennzeichnen und die reduzierte beitragspflichtige Einnahme sowie das tatsächliche Arbeitsentgelt vorzugeben.