Praxis-Beispiel

(zu 5.3.6.4):

Ein Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit (= 40 Stunden wöchentlich) von 2.000 EUR.

Wegen Kurzarbeit vom 1.9.2019 bis 30.9.2019 fallen wöchentlich 28 Stunden aus. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit beträgt 12 Stunden wöchentlich. Das daraus erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt beträgt monatlich 600 EUR.

Obwohl das monatliche Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit 600 EUR beträgt und damit im Übergangsbereich liegt, finden dessen Regelungen keine Anwendung, weil die Entgeltgrenze von 1.300 EUR regelmäßig überschritten wird (2.000 EUR) und das Arbeitsentgelt nur vorübergehend reduziert ist.

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