(zu 5.3.6.4 und 6.1):
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit (= 20 Stunden wöchentlich) von 720,00 EUR. | |
Wegen Kurzarbeit vom 1.9.2019 bis 30.9.2019 fallen wöchentlich 10 Stunden aus. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit beträgt 10 Stunden wöchentlich. Das daraus erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt beträgt monatlich 360,00 EUR. | |
Für die Beschäftigung sind durchgehend die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, weil das Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt. | |
ohne Kurzarbeit | |
mtl. Arbeitsentgelt | 720,00 EUR |
beitragspflichtige Einnahme (aus 720,00 EUR) | 645,26 EUR |
mit Kurzarbeit | |
mtl. Arbeitsentgelt (1.9. bis 30.9.2019) | 360,00 EUR |
beitragspflichtige Einnahme (aus 360,00 EUR) | 272,38 EUR |
Die vom Arbeitgeber bei Bezug von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt i.H.v. 288,00 EUR (80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt i.H.v. 720,00 EUR und dem Istentgelt i.H.v. 360,00 EUR) werden von den Regelungen des Übergangsbereichs nicht beeinflusst. | |
Meldehinweis: In das Feld "Entgelt Rentenberechnung" der späteren Entgeltmeldung fließt aus der Entgeltabrechnung für den September neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 360,00 EUR auch das fiktive Arbeitsentgelt i.H.v. 288,00 EUR ein. |
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