Praxis-Beispiel

(zu 5.3.6.4 und 6.1):

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit (= 20 Stunden wöchentlich) von 720,00 EUR.
Wegen Kurzarbeit vom 1.9.2019 bis 30.9.2019 fallen wöchentlich 10 Stunden aus. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit beträgt 10 Stunden wöchentlich. Das daraus erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt beträgt monatlich 360,00 EUR.
Für die Beschäftigung sind durchgehend die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, weil das Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
ohne Kurzarbeit
mtl. Arbeitsentgelt 720,00 EUR
beitragspflichtige Einnahme (aus 720,00 EUR) 645,26 EUR
mit Kurzarbeit
mtl. Arbeitsentgelt (1.9. bis 30.9.2019) 360,00 EUR
beitragspflichtige Einnahme (aus 360,00 EUR) 272,38 EUR
Die vom Arbeitgeber bei Bezug von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt i.H.v. 288,00 EUR (80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt i.H.v. 720,00 EUR und dem Istentgelt i.H.v. 360,00 EUR) werden von den Regelungen des Übergangsbereichs nicht beeinflusst.
Meldehinweis: In das Feld "Entgelt Rentenberechnung" der späteren Entgeltmeldung fließt aus der Entgeltabrechnung für den September neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 360,00 EUR auch das fiktive Arbeitsentgelt i.H.v. 288,00 EUR ein.

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