Siehe § 29 Abs. 4 SGB V

[akt.] Durch die Regelung in § 29 Abs. 4 SGB V wird sichergestellt, dass die Indikationen in den KFO-RL nicht therapiebezogen, sondern befundbezogen und objektiv überprüfbar definiert werden. Dadurch können in den KFO-RL die Voraussetzungen zur medizinischen Behandlungsnotwendigkeit wesentlich trennschärfer definiert und deren Einhaltung besser kontrolliert werden. Mit der Vorgabe einer verbindlichen Indikationslinie soll die medizinische Indikation genauer von der überwiegend ästhetischen Indikation abgegrenzt und objektiv überprüfbar gemacht werden.

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