Das Versicherungsrecht der Pflegeversicherung kommt wegen der strengen Anbindung an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Vorschriften über die Vor- oder Nachrangigkeit von Versicherungspflichttatbeständen aus, wenn bei einem Versicherten gleichzeitig mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Ausführungen zur anderweitigen Krankenversicherungspflicht (vgl. A.I.2.6) gelten daher entsprechend für die Pflegeversicherung. Das bedeutet z.B., dass bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowohl Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [i.V.m. Satz 1] SGB XI als auch Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a [i.V.m. Satz 1] SGB XI nebeneinander bestehen können.

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