[1] Leistungsbezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach § 27 SGB XI vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a [i.V.m. Satz 1] SGB XI unterliegen. Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von Leistungsbeziehern, für die eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt.

[2] Die Regelungen für die Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages im Einzelnen ergeben sich aus § 205 Abs. 2 VVG (vgl. A.I.2.8).

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