[1] Leibrenten (regelmäßig wiederkehrende Bezüge, deren Zahlungswiederholung von der Lebenszeit der Begünstigten abhängig ist) und andere Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Alterssicherung der Landwirte, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen erbracht werden, gehören nach § 22 Nr. 1 EStG steuerrechtlich zu den sonstigen Einnahmen. Zu den Leibrenten und anderen Leistungen im vorstehenden Sinne zählen nicht nur Renten wegen Alters, sondern auch solche, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

[2] Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, Veräußerungsrenten, die aus dem Verkauf eines Hauses oder Betriebes herrühren (Verkauf auf Rentenbasis) und Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, auf die der Arbeitnehmer - trotz fehlender eigener Leistungen - einen Rechtsanspruch hat, zählen ebenfalls zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG.

[3] Renten sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB XI mit ihrem Zahlbetrag und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung für Renten geht der allgemeinen Vorschrift über die Berücksichtigung des Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV mit seiner engen Bezugnahme auf das Steuerrecht vor (BSG, Urteile vom 10.03.1994 - 12 RK 4/92 -, USK 9430 und vom 25.01.2006 - B 12 KR 10/04 R -, USK 2006-1).

[4] Das bedeutet, dass nicht nur die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V, sondern auch Renten aus privaten Rentenversicherungen in Höhe des Zahlbetrags als Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist, ob die Rentenleistung auf der Grundlage einer aufgeschobenen Rentenversicherung oder einer nach Zahlung eines Einmalbetrages sofort beginnenden privaten Rentenversicherung erbracht wird.

[5] Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags, der im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen wird, außen vor.

[6] Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter Anwendung aller Versagens - oder Nichtleistungsvorschriften - zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen. Rentenleistungen, die auf Höherversicherungsbeiträgen nach § 280 SGB VI beruhen, werden berücksichtigt. Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI zählt dagegen nicht zum Gesamteinkommen. Rentenbeträge, die an Dritte abgezweigt werden, führen - ebenso wie die von den Rentnern zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge - nicht zu einer Minderung des Zahlbetrages. Demnach sind auch Abzweigungsbeträge, die z. B. auf eine Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung zurückzuführen sind, bei der Feststellung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen.

[7] Abfindungen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen aufgrund der Beamtengesetze sind steuerfrei nach § 3 Nr. 3 EStG und daher nicht als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Die sich aus den Abfindungen eventuell ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen hingegen zum Gesamteinkommen. Abfindungen aus Lebensversicherungsverträgen gehören in der Regel noch nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG, so dass sie nicht beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind.

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