[1] Anspruch auf das neue Krankengeld für Begleitpersonen nach § 44b SGB V haben – unter weiteren Voraussetzungen – Versicherte, die insbesondere als naher Angehöriger zur Begleitung eines Versicherten mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V mitaufgenommen werden, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt, und denen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. Für die Zeit der Begleitung hat die Begleitperson einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

[2] Für einen Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V ist irrelevant, ob die Person im Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V hat. Zudem findet § 44 Abs. 2 SGB V, der den Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Versicherte ausschließt, auf das Krankengeld nach § 44b SGB V keine Anwendung. Vom Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bleibt im Übrigen der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erktankung des Kindes nach § 45 SGB V unberührt (§ 44b Abs. 3 SGB V). D.h. sofern die Begleitperson gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 SGB V und des § 44b SGB V erfüllt, kann sie zwischen beiden Leistungsansprüchen wählen und das unter Umständen höhere [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in Anspruch nehmen.

[3] Nachfolgend eine Auswahl von Personenkreisen, die bei eigener Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf das Krankengeld nach § 44 SGB V haben, als Begleitperson jedoch bei einem Verdienstausfall einen Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V haben können:

[4] Bei Ausfall von Arbeitsentgelt:

  • Beschäftigte, für die der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Abs. 1 SGB V, z.B. wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters, ausgeschlossen ist
  • Versicherungspflichtige mit geringfügiger Beschäftigung, z.B.

  • Beschäftigte i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V (bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts), die kein Optionskrankengeld gewählt haben
  • Personen i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V (z.B. Bezieher einer Rente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) mit einer Beschäftigung
  • Versicherungspflichtige Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) mit einer versicherungsfreien Werkstudenten-Beschäftigung oder geringfügigen Beschäftigung
  • Freiwillig Versicherte mit geringfügiger Beschäftigung
  • Freiwillig versicherte Studenten mit einer versicherungsfreien Beschäftigung ("Werkstudenten")
  • Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) mit geringfügiger Beschäftigung
  • Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung oder Werkstudenten-Beschäftigung

[5] Bei Ausfall von Arbeitseinkommen (soweit beitragspflichtig):

  • Versicherungspflichtige mit Arbeitseinkommen, z.B.

  • Freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige, die kein Optionskrankengeld gewählt haben
  • Freiwillig versicherte nebenberuflich Selbstständige
  • •Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) mit nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit

[6] Die beiden vorgenannten Fallgruppen können auch kombiniert miteinander auftreten, wenn im Einzelfall sowohl Arbeitsentgelt als auch Arbeitseinkommen ausfällt.

[7] Darüber hinaus sind bei Versicherten, die bei Arbeitsunfähigkeit über einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V verfügen, für die Bemessung des Krankengeldes nach § 44b SGB V weitere Einnahmen zu berücksichtigen, die sich auf die Bemessung des Krankengeldes nach § 44 SGB V nicht auswirken. Dazu gehört insbesondere Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.

[8] Im Ergebnis ist festzuhalten: Durch die Koppelung des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44b SGB V an einen "Verdienstausfall" und unter Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V findet Arbeitsentgelt bei der Bestimmung des Regelentgelts für dieses Krankengeld auch dann Berücksichtigung, wenn es – abgesehen von dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen – nicht beitragspflichtig ist, weil es z.B. in einem versicherungsfreien oder nicht zur Versicherungspflicht führenden Beschäftigungsverhältnis erzielt wird. Soweit hiervon geringfügige Beschäftigungen betroffen sind, kann es sich sowohl um geringfügig entlohnte als auch um kurzfristige Beschäftigungen handeln. Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hingegen geht in die Bemessung des Krankengeldes nach § 44b SGB V, wie bisher schon beim Krankengeld nach § 44 SGB V, nur ein, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

[9] Mit der Einfügung des § 44b SGB V wurden die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Vorschriften zum Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht geändert. Damit gelten f...

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