Vorwort

Mit dem "Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vom 27.9.2021 (BGBl. I Nr. 70 S. 4530 ff.) wird ab 1.11.2022 ein Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld eingeführt (vgl. Artikel 7b).

Diese Grundsätzlichen Hinweise gehen auf die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des neuen Krankengeldes nach § 44b SGB V in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Der Schwerpunkt liegt auf Besonderheiten des neuen Krankengeldes im Vergleich zum Krankengeld nach § 44 SGB V. Die Ausführungen in den Abschnitten 4 und 5 sind mit der DRV Bund bzw. mit der BA abgestimmt.

Leistungsrechtliche Aspekte des neuen Krankengeldes werden in dem "Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" vom 7.9.2022 behandelt.

Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.

1 Allgemeines

[1] Anspruch auf das neue Krankengeld für Begleitpersonen nach § 44b SGB V haben – unter weiteren Voraussetzungen – Versicherte, die insbesondere als naher Angehöriger zur Begleitung eines Versicherten mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V mitaufgenommen werden, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt, und denen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. Für die Zeit der Begleitung hat die Begleitperson einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

[2] Für einen Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V ist irrelevant, ob die Person im Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V hat. Zudem findet § 44 Abs. 2 SGB V, der den Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Versicherte ausschließt, auf das Krankengeld nach § 44b SGB V keine Anwendung. Vom Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bleibt im Übrigen der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erktankung des Kindes nach § 45 SGB V unberührt (§ 44b Abs. 3 SGB V). D.h. sofern die Begleitperson gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 SGB V und des § 44b SGB V erfüllt, kann sie zwischen beiden Leistungsansprüchen wählen und das unter Umständen höhere [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in Anspruch nehmen.

[3] Nachfolgend eine Auswahl von Personenkreisen, die bei eigener Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf das Krankengeld nach § 44 SGB V haben, als Begleitperson jedoch bei einem Verdienstausfall einen Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V haben können:

[4] Bei Ausfall von Arbeitsentgelt:

  • Beschäftigte, für die der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Abs. 1 SGB V, z.B. wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters, ausgeschlossen ist
  • Versicherungspflichtige mit geringfügiger Beschäftigung, z.B.

  • Beschäftigte i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V (bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts), die kein Optionskrankengeld gewählt haben
  • Personen i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V (z.B. Bezieher einer Rente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) mit einer Beschäftigung
  • Versicherungspflichtige Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) mit einer versicherungsfreien Werkstudenten-Beschäftigung oder geringfügigen Beschäftigung
  • Freiwillig Versicherte mit geringfügiger Beschäftigung
  • Freiwillig versicherte Studenten mit einer versicherungsfreien Beschäftigung ("Werkstudenten")
  • Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) mit geringfügiger Beschäftigung
  • Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung oder Werkstudenten-Beschäftigung

[5] Bei Ausfall von Arbeitseinkommen (soweit beitragspflichtig):

  • Versicherungspflichtige mit Arbeitseinkommen, z.B.

  • Freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige, die kein Optionskrankengeld gewählt haben
  • Freiwillig versicherte nebenberuflich Selbstständige
  • •Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) mit nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit

[6] Die beiden vorgenannten Fallgruppen können auch kombiniert miteinander auftreten, wenn im Einzelfall sowohl Arbeitsentgelt als auch Arbeitseinkommen ausfällt.

[7] Darüber hinaus sind bei Versicherten, die bei Arbeitsunfähigkeit über einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V verfügen, für die Bemessung des Krankengeldes nach § 44b SGB V weitere Einnahmen zu berücksichtigen, die sich auf die Bemessung des Krankengeldes nach § 44 SGB V nicht auswirken. Dazu gehört insbesondere Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Be...

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