[1] Zur Beurteilung der Frage, ob ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen besteht, wird zweckmäßigerweise zunächst geprüft, ob der Arbeitnehmer vor dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Ist das der Fall, so besteht ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch (vgl. BAG, Urteil vom 30.8.1973, 5 AZR 202/73, USK 73157, EEK I/350).
[2] Bestand während der sechs Monate wegen einer anderen Krankheit Arbeitsunfähigkeit, so tritt dadurch eine Unterbrechung der Sechs-Monats-Frist nicht ein (vgl. BAG, Urteil vom 6.10.1976, 5 AZR 500/75, USK 76140, EEK I/554).
[3] Der Fortsetzungszusammenhang wird nicht unterbrochen, wenn während einer vor Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums nach § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EFZG begonnenen Vorsorge/Rehabilitationsmaßnahme i.S.d. § 9 EFZG, die wegen des Grundleidens gewährt wurde, eine weitere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als selbstständiger Verhinderungstatbestand vorlag (vgl. BAG, Urteil vom 22.8.1984, 5 AZR 489/81, USK 84159, EEK I/800).
Beispiele [2021 aktualisiert]
a) |
1. Arbeitsunfähigkeit vom 18.3. bis 4.5.2021. |
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2. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 4.11.2021. |
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Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG-Urteil vom 30.8.1973 (rückwärtslaufende Frist) |
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Ereignistag |
4.11.2021 |
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Fristbeginn |
3.11.2021 |
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Fristende |
4.5.2021 |
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Für die Arbeitsunfähigkeit vom 4.11.2021 an besteht kein neuer 6-Wochen-Anspruch. |
b) |
1. Arbeitsunfähigkeit vom 18.3. bis 30.4.2021 |
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2. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 31.10.2021. |
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Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG-Urteil vom 30.8.1973 |
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Ereignistag |
31.10.2021 |
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Fristbeginn |
30.10.2021 |
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Fristende |
30. 4.2021 |
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Da dem Monat April der 31. fehlt, endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats, also dem 30.4. Somit besteht vom 31.10.2021 an kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. |
c) |
1. Arbeitsunfähigkeit vom 18.3. bis 25.5.2021. |
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2. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 30.11.2021 |
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Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG-Urteil vom 30.8.1973 |
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Ereignistag |
30.11.2021 |
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Fristbeginn |
29.11.2021 |
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Fristende |
30. 5.2021 |
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Für die Arbeitsunfähigkeit vom 30.11.2021 an besteht ein neuer 6-Wochen-Anspruch. |
d) |
Arbeitsunfähig wegen Krankheit |
vom |
bis |
Kalendertage |
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A |
15.2.2021 |
31.3.2021 |
45 |
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B |
26.8.2021 |
30.9.2021 |
36 |
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A |
20.10.2021 |
28.10.2021 |
9 |
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Dem Arbeitnehmer steht für jeden Arbeitsunfähigkeitsfall ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Die 2. Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf derselben Krankheit. Zwischen dem Beginn der 3. und dem Ende der 1. Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, sodass ein neuer Anspruch bis zur Dauer von 6 Wochen begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG). |
[4] Ist für die neue Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 EFZG ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen gegeben, so beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeit zugleich ein neuer Zwölf-Monats-Zeitraum (vgl. BAG, Urteil vom 6.10.1976, 5 AZR 500/75, USK 76140, EEK I/554 sowie die Beispiele im Abschnitt 5.6).