[1] Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf 10 Gruppenbehandlungen ohne erneute Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen [§ 11 Abs. 7 Psychotherapie-Vereinbarung].

[2] In einer genehmigten Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie können die Therapieeinheiten ohne Anzeige gegenüber der Krankenkasse in das jeweilige andere Setting übertragen werden, sofern sich die überwiegende Anwendungsform durch die Übertragung nicht ändert [§ 11 Abs. 8 Psychotherapie-Vereinbarung].

[3] Mit der Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie wurde auch der Fall geregelt, dass eine Kombinationsbehandlung durch 2 Therapeuten durchgeführt wird, d. h. ein Therapeut erbringt ausschließlich Einzeltherapie und ein anderer Therapeut erbringt ausschließlich Gruppentherapie.

[4] Hinsichtlich der probatorischen Sitzungen gibt es für eine Kombinationsbehandlung durch 2 Therapeuten keine klaren Vorgaben in der Richtlinie; da sich die Regelungen zu den probatorischen Sitzungen jedoch jeweils auf einen Therapeuten beziehen, können je Therapeut 4 probatorische Sitzungen erbracht werden.

3.4.6.1 Antrag mit einem Therapeuten

Bei der Beantragung einer Kombinationsbehandlung gibt der Therapeut auf dem PTV 2 an, welches Setting überwiegend Anwendung findet. Das Kontingent des überwiegend eingesetzten Settings findet Einsatz.

3.4.6.2 Antrag mit 2 Therapeuten

Bei der Beantragung einer Kombinationsbehandlung, bei der ein Therapeut die Einzelbehandlung und ein Therapeut die Gruppenbehandlung übernimmt, sind von beiden Therapeuten jeweils ein PTV 2 auszufüllen und dem PTV 1 des Patienten beizufügen. Die Höhe des Kontingents richtet sich nach dem überwiegend eingesetzten Setting und wird entsprechend der Regel eine Stunde in der Einzeltherapie entspricht einer Doppelstunde in der Gruppentherapie auf die beiden Therapeuten verteilt [§ 11 Abs. 9 Psychotherapie-Vereinbarung]. Das Kontingent ist damit nicht höher als bei der Beantragung durch einen Therapeuten, nur bei den probatorischen Sitzungen ist eine Verdoppelung der Stundenzahl möglich (vgl. 3.4.6). Änderungen im Laufe der Behandlung sind der Krankenkasse gemeinsam anzuzeigen bzw. zu beantragen [§ 11 Abs. 9 Psychotherapie-Vereinbarung].

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