(1) 1Beabsichtigt eine Therapeutin oder ein Therapeut eine Richtlinientherapie gemäß § 15 Psychotherapie-Richtlinie bei entsprechender Indikationsstellung durchzuführen, so empfiehlt er der Versicherten oder dem Versicherten frühestens zu Beginn der probatorischen Sitzungen, einen Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie bei deren oder dessen Krankenkasse zu stellen (Formblatt PTV 1). 2Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist. 3Im Quartal der ersten Behandlung und/oder den drei vorausgegangenen Quartalen müssen mindestens zwei probatorische Sitzungen gemäß § 12 Abs. 3 der Psychotherapie-Richtlinie durchgeführt worden sein. 4Im Antrag der Versicherten oder des Versicherten (PTV 1) sind das Datum oder die Daten der in Anspruch genommenen Psychotherapeutischen Sprechstunde anzugeben.

 

(2) 1Je nach Indikation ist festzulegen, ob ein Antrag auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie gestellt werden soll. 2Dem Antrag der Versicherten oder des Versicherten sind Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten für die beantragte Therapie auf dem Formblatt PTV 2 beizufügen, die der Begründung der beantragten Therapie dienen.

 

(3) 1Im Formblatt PTV 2 sind die Diagnose (endständig) und die Anzahl der Therapieeinheiten anzugeben. 2Eine Therapieeinheit entspricht dabei 50 Minuten in einer Einzelbehandlung und 100 Minuten in einer Gruppenbehandlung. 3Bei der Beantragung von Therapieeinheiten für die Gruppentherapie im Rahmen einer reinen Gruppenbehandlung oder einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie ist im Formblatt PTV 2 für die Gruppentherapie die jeweilige Gebührenordnungsposition mit einem "X" an fünfter Stelle anzugeben. 4Damit ist eine Änderung der Gruppengröße im Behandlungsverlauf im Rahmen der Regelung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Psychotherapie-Richtlinie möglich; eine Festlegung auf eine Gruppengröße bei Antragsstellung ist nicht erforderlich.

 

(4) 1Die Kurzzeittherapie 1 (KZT 1) ist spätestens nach 12 Therapieeinheiten und die Kurzzeittherapie 2 (KZT 2) ist spätestens nach weiteren 12 Therapieeinheiten abzuschließen. 2Die Einzelsitzung kann auch in Einheiten von 2 x 25 Minuten unter entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl durchgeführt werden. 3Die Beantragung der KZT 1 erfolgt frühestens zu Beginn der probatorischen Sitzungen, die Beantragung der KZT 2 ist frühestens nach 7 durchgeführten Therapieeinheiten der KZT 1 möglich. 4Stellt sich während der Kurzzeittherapie heraus, dass eine Langzeittherapie durchgeführt werden muss, ist die Überführung der Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie spätestens mit der achten Therapieeinheit der KZT 2 zu beantragen. 5Wird Kurzzeittherapie in Langzeittherapie überführt, ist die bewilligte Kurzzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen. 6Die Krankenkasse hat den Umwandlungsantrag auf Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie einer Gutachterin oder einem Gutachter vorzulegen (Gutachterverfahren nach § 35 der Psychotherapie-Richtlinie). 7Das gleiche gilt, wenn nach Beendigung einer Therapie eine Kurzzeittherapie beantragt werden soll, es sei denn, dass zwischen der Beendigung der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

 

(5) 1Einem Antrag auf Langzeittherapie und einem Umwandlungsantrag einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie ist neben dem Formblatt PTV 2 für die Krankenkasse ein verschlossener Briefumschlag für die Gutachterin oder den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt beizufügen:

  • Bericht für die Gutachterin oder den Gutachter gemäß Leitfaden PTV 3,
  • Durchschrift des PTV 2,
  • Durchschrift des Konsiliarberichts, sofern gemäß § 32 Psychotherapie-Richtlinie erforderlich,
  • ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich.

2Dies gilt auch für Anträge gemäß Abs. 4 Satz 7. 3Der Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter ist von der Therapeutin oder vom Therapeuten vollständig persönlich zu verfassen.

 

(6) 1Führt die Langzeittherapie innerhalb des von der Krankenkasse genehmigten Umfangs nicht zum Erfolg, kann die Versicherte oder der Versicherte einen Antrag auf Fortsetzung der Behandlung stellen (PTV 1). 2Diesem Antrag wird von der Therapeutin oder von dem Therapeuten das PTV 2 für die Krankenkasse beigefügt. 3Sofern die Krankenkasse zur Prüfung eine Gutachterin oder einen Gutachter beauftragt, hat sie dies der Therapeutin oder dem Therapeuten unverzüglich mitzuteilen. 4In diesem Fall werden von der Therapeutin oder vom Therapeuten eine Kopie des PTV 2 für die Krankenkasse sowie ein verschlossener Briefumschlag für die Gutachterin oder den Gutachter (PTV 8) mit Inhalt gemäß Abs. 5 Satz 1 zeitnah an die zuständige Krankenkasse gesandt. 5Erfolgt keine Einleitung des Gutachterverfahrens hat die Krankenkasse den Fortsetzungsantrag bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen nach Eingang zu ge...

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