(1) Im Verfahren zur Anzeige oder zum Antrag einer psychotherapeutischen Leistung benötigen die Krankenkassen zur Bearbeitung wesentliche, nachfolgend genannte versichertenbezogene Angaben, zu deren Übermittlung die Versicherten nach §§ 60 bis 66 SGB I verpflichtet sind.
(2) 1Im Verfahren zur Anzeige für die Akutbehandlung übermittelt die Therapeutin oder der Therapeut folgende Daten der Versicherten oder des Versicherten an die zuständige Krankenkasse. 2Hierfür nutzt die Therapeutin oder der Therapeut das Formular PTV 12.
a. |
Daten der Patientin oder des Patienten |
b. |
Beginn der Akutbehandlung |
c. |
Diagnosen (endständig) |
d. |
Angaben zur Durchführung einer Psychotherapeutischen Sprechstunde und ggf. Vorbehandlungen |
(3) 1Im Verfahren zum Antrag auf eine Psychotherapie übermittelt die Therapeutin oder der Therapeut folgende Daten der Versicherten oder des Versicherten an die zuständige Krankenkasse. 2Hierfür nutzt die Therapeutin oder der Therapeut das Formular PTV 2.
a. |
Chiffre der Patientin oder des Patienten (pseudonymisiert) |
b. |
Diagnosen (endständig) |
c. |
Psychotherapie für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche |
e. |
Antragsart (Kurzzeittherapie 1, Kurzzeittherapie 2, Langzeittherapie) |
f. |
Anwendungsform (Behandlungssetting) |
g. |
Anzahl der beantragten Therapieeinheiten und die dazugehörigen Gebührenordnungspositionen des EBM und ggf. Anzahl der für den Einbezug von Bezugspersonen beantragten Therapieeinheiten und die dazu gehörigen Gebührenordnungspositionen des EBM |
h. |
Angabe, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Behandlung bereits eine psychotherapeutische Behandlung nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie stattgefunden hat |
i. |
Angabe zur Durchführung von probatorischen Sitzungen, einer Rezidivprophylaxe und ggf. zum bisherigen Behandlungsverlauf |
j. |
Angaben zur letzten gutachterlichen Stellungnahme (falls vorhanden, Name des Gutachters, Datum der Stellungnahme) |
(4) 1Im Verfahren zum gutachterpflichtigen Antrag auf eine Psychotherapie übermittelt die Therapeutin oder der Therapeut folgende Daten der Versicherten oder des Versicherten in pseudonymisierter Form an die oder den von der Krankenkasse ausgewählte Gutachterin oder ausgewählten Gutachter. 2Der Bericht an den Gutachter und sonstige Befunde gemäß Vorlage PTV 3 werden in einem verschlossenen Umschlag (PTV 8) ungeöffnet von der Krankenkasse an die Gutachterin oder den Gutachter weitergereicht. 3Auf dem PTV 8 werden auch Angaben des PTV 2 an die Gutachterin oder den Gutachter übermittelt:
a. |
Chiffre der Patientin oder des Patienten (pseudonymisiert) |
b. |
Psychotherapie für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche |
d. |
Antragsart (Kurzzeittherapie 1, Kurzzeittherapie 2, Langzeittherapie) |
e. |
Anwendungsform (Behandlungssetting) |
4Die Gutachterin oder der Gutachter kann weitere notwendige Unterlagen für die Gutachtenerstellung unmittelbar bei der Therapeutin oder dem Therapeuten anfordern. 5Diese werden der Gutachterin oder dem Gutachter von der Therapeutin oder dem Therapeuten in pseudonymisierter Form übermittelt.
(5) 1Im Verfahren zum Antrag auf eine Psychotherapie übermittelt die Krankenkasse folgende Daten der Versicherten oder des Versicherten in pseudonymisierter Form an die oder den von ihr ausgewählte Gutachterin oder ausgewählten Gutachter. 2Die Krankenkasse nutzt für die Beauftragung der Gutachterin oder des Gutachters das Formular PTV 4 sowie ggf. ein Ergänzungsblatt.
a. |
Chiffre/Krankenkassenbearbeitungsnummer der Patientin oder des Patienten (pseudonymisiert) |
b. |
Angaben zur letzten gutachterlichen Stellungnahme (falls vorhanden, Name des Gutachters, Datum der Stellungnahme) |
c. |
Arbeitsunfähigkeitszeiten der letzten vier Jahre (Diagnosen, Zeiträume; falls vorhanden) |
d. |
Informationen zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen der letzten vier Jahre (Diagnosen, Art der Behandlung, Zeitpunkt der Antragsstellung und Bewilligung, beantragte Stundenkontingente; falls vorhanden) |
e. |
stationäre, teilstationäre Krankenhausbehandlungen der letzten vier Jahre (Diagnosen, Zeiträume, Institution, Kostenträger; falls vorhanden) |
f. |
rehabilitative Verfahren der letzten vier Jahre (Diagnosen, Zeiträume Institution, Kostenträger; falls vorhanden) |
(6) 1Im Verfahren zum Antrag auf eine Psychotherapie übermittelt die Gutachterin oder der Gutachter folgende Daten der Versicherten oder des Versicherten in pseudonymisierter Form an die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten sowie die zuständige Krankenkasse und bei Zweitgutachten auch an die vorherige Gutachterin oder den vorherigen Gutachter. 2Hierfür nutzt die Gutachterin oder der Gutachter das Formular PTV 5, sowie ggf. ein Ergänzungsblatt.
a. |
Chiffre/Krankenkassenbearbeitungsnummer der Patientin oder des Patienten (pseudonymisiert) |
b. |
Angabe der beantragten Therapieeinheiten und der dazugehörigen Gebührenordnungspositionen des EBM |
c. |
Angabe der befürworteten Therapieeinheiten und der dazugehörigen Gebührenordnungspositionen des EBM |