[1] Sollten ausnahmsweise Krankengeldansprüche nach den §§ 44 und 44a SGB V zusammentreffen, sind nach § 44a Satz 4 SGB V die Ansprüche nach § 44 SGB V ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der umfassende Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V im Hinblick auf seine Bedeutung vorrangig zu erfüllen ist (zur Nichtgeltung des § 48 SGB V siehe Abschnitt 9.5 "Dauer des Anspruchs auf Krankengeld").

[2] Ist der Spender gesetzlich krankenversichert und entsteht nach dem Ende des Krankengeldanspruches nach § 44a SGB V ein Anspruch nach § 44 SGB V, weil dieser nicht nach § 44 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen ist, so muss eine neue Berechnung des Krankengeldes nach den allgemeinen Krankengeldberechnungsregelungen von der Krankenkasse des Spenders vorgenommen werden (siehe Abschnitt 9.3 "Höhe und Berechnung des Krankengeldes"). Hierbei ist zu beachten, dass im Sinne der Kontinuität der Leistungsgewährung nach [akt.] § 69 SGB IX bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 44 SGB V auf den für das Krankengeld nach § 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum abzustellen ist.

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