Frage 1:
Welche Arbeitszeitmodelle zählen zu den "Gleitzeitvereinbarungen", für die keine SV-Luft zu bilden ist?
Antwort:
Neben dem in der Verlautbarung vom 07.02.2001 als "Gleitzeitmodell" qualifizierten Arbeitszeitmodell im Bauhaupt- und Baunebengewerbe zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall zählen auch Jahresarbeitszeitmodelle sowie alle anderen flexiblen Arbeitszeitmodellezu den "Gleitzeitmodellen", wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Das Arbeitszeitmodell sieht eine Freistellungsphase für höchstens 250 Stunden vor (Bildung von höchstens 250 Stunden Wertguthaben).
- Die Wertguthaben werden ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der Sollarbeitszeit gebildet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich hierbei um Mehrarbeit, Überstunden oder angeordnete Überstunden handelt.
- Bestehen mehrere gleichartige Arbeitszeitmodelle nebeneinander, dürfen sie eine Freistellungsphase nur für insgesamt höchstens 250 Stunden vorsehen. Die Wertguthaben dieser Arbeitszeitmodelle dürfen insgesamt 250 Stunden Freistellung nicht übersteigen.
Frage 2:
Sind die Regelungen für Gleitzeitvereinbarungen auch anzuwenden, wenn betrieblich zwar eine Obergrenze für Wertguthaben vorgesehen ist, das Wertguthaben des einzelnen Arbeitnehmers aber diese – nicht jedoch 250 Stunden –überschreitet?
Antwort:
Ja. Sieht ein Arbeitszeitmodell eine geringere Obergrenze als 250 Stunden Wertguthaben vor und überschreitet das Wertguthaben diese Grenze, nicht jedoch die Grenze von 250 Stunden, braucht weiterhin keine SV-Luft gebildet zu werden. Im Störfall kann das Wertguthaben als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV behandelt werden.
Beispiel
Obergrenze nach Betriebsvereinbarung |
100 Stunden |
Wertguthaben des Arbeitnehmers |
150 Stunden |
Lösung:
Da für das Arbeitszeitmodell eine Obergrenze für Wertguthaben vereinbart ist, sind die Regelungen für "Gleitzeitmodelle" anwendbar. D.h., es braucht keine SV-Luft gebildet zu werden. Im Störfall kann das Wertguthaben als Einmalzahlung behandelt werden.Dieses gilt auch für die Arbeitnehmer, deren Wertguthaben zwar die betriebliche Obergrenze, nicht aber die Obergrenze nach § 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV von 250 Stunden übersteigt.
Frage 3:
Wie sind Vorholschichten zu beurteilen?
Antwort:
Für Vorholschichten gilt das zu Frage 1 Ausgeführte.
In verschiedenen Unternehmen besteht die Möglichkeit von Vorholschichten (Vorarbeit). Diese fallen an, wenn das Auftragsvolumen nicht in der üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann. In diesen Fällen können Schichten vorgeleistet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt dann die bezahlte Freistellung.
Frage 4:
Zu welchen Zeitpunkten ist die Obergrenze von 250 Stunden jeweils einzuhalten?
Antwort:
Die Obergrenze von 250 Stunden ist jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraumes (Monatsende) einzuhalten (vgl. auch Frage 7 zu Abschnitt II Ziffer 3.1.3).
Ist die Übernahme von Wertguthaben, die die Obergrenze von 250 Stunden übersteigen, in ein Langzeitarbeitszeitkonto vereinbart, ist es ausreichend, wenn der Übertrag erst im Folgemonat - nach Feststellung der Höhe des die Obergrenze übersteigenden Wertguthabens - erfolgt.
Frage 5:
Wie hat die Prüfung der Einhaltung der Obergrenze von 250 Stunden zu erfolgen, wenn das Zeit-Wertguthaben als Geldwert in Form von Aktien angelegt wird? Ist hierfür hilfsweise ein Kleinbetrag in Geld vorgesehen?
Antwort:
Nein. Auch für solche Sachverhalte ist keine Kleinbetragsgrenze in Geld vorgesehen. Für die Prüfung, ob die Obergrenze von 250 Stunden zum Monatsende eingehalten wird, ist der Aktienwert zum Monatsende festzustellen und die daraus mögliche Freistellungsdauer zu ermitteln. Grundlage für die Feststellung der Freistellungsdauer ist das für die Arbeitsstunde vereinbarte Arbeitsentgelt (durchschnittliche Arbeitsentgelt).
Frage 6:
Mit dem Frage-/Antwortkatalog vom 27.06.2001 (Frage 1 zu Abschnitt II Ziffer 3.1.3) hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung den Begriff der Gleitzeitvereinbarung auch auf andere Arbeitszeitmodelle ausgedehnt. Bis zu welchem Termin ist für diese Modelle die Obergrenze in die Vereinbarung aufzunehmen, damit SV-Luft nicht zu bilden ist?
Antwort:
Für Gleitzeitvereinbarung, die bereits vor dem 01.01.2001 bestanden und die bisher keine Begrenzung des Wertguthabens auf maximal 250 Stunden vorsahen, ist keine SV-Luft zu bilden, wenn die Aufnahme der Obergrenze für das Wertguthaben unverzüglich nach dem 01.01.2001 geschah. Mit dem Frage-/Antwortkatalog vom 27.06.2001 (Frage 1 zu Abschnitt II Ziffer 3.1.3) hatten die Spitzenorganisationen derSozialversicherung den Begriff der Gleitzeitvereinbarung auch auf andere Arbeitszeitmodelle ausgedehnt. Für diese Arbeitszeitmodelle war die unverzügliche Aufnahme einer Obergrenze von höchstens 250 Stunden Wertguthaben nicht möglich.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass SV-Luft in diesen Arbeitszeitmodellen nicht gebildet zu werden braucht, wenn die Obergrenze von höchstens 250 Stunden Wertguthaben unverzüglich nach Veröffentlichungdes Frage-/Antwortkatal...