[1] Eine besondere Regelung gilt für Gleitzeitvereinbarungen, die von vornherein eine Freistellung für längstens 250 Stunden ermöglichen. Zur Vermeidung administrativen Aufwands brauchen Wertguthaben aus solchen Gleitzeitvereinbarungen nach [seit 1.7.2006: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BVV] lediglich zu den [seit 1.7.2006: Entgeltunterlagen] genommen zu werden. In diesem Modell sind besondere Aufzeichnungen (SV-Luft) nicht erforderlich, weil für diese Wertguthaben im Störfall die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV (vgl. Abschnitt III Ziffer 4.10) als Einmalzahlung erfolgt. Nimmt der Arbeitnehmer neben der Gleitzeitvereinbarung auch an anderen Arbeitszeitmodellen (z. B. Langzeitkonten) teil, werden die in den anderen Modellen erzielten Wertguthaben nicht bei der Feststellung der 250 Stundengrenze für das Gleitzeit-Modell berücksichtigt.

[2] Neben dem Arbeitszeitmodell im Bauhaupt- und Baunebengewerbe zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall zählen auch Jahresarbeitszeitmodelle sowie alle anderen flexiblen Arbeitszeitmodelle zu den "Gleitzeitmodellen", wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Die Vereinbarung des Arbeitszeitmodells bzw. die betriebliche Übung lässt eine Freistellungsphase für höchstens 250 Stunden zu (Bildung von höchstens 250 Stunden Wertguthaben).
  • Die Wertguthaben werden ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der Sollarbeitszeit gebildet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich hierbei um Mehrarbeit, Überstunden oder angeordnete Überstunden handelt.
  • Bestehen mehrere gleichartige Arbeitszeitmodelle, die die Voraussetzung von Gleitzeitmodellen erfüllen, nebeneinander, dürfen sie eine Freistellungsphase nur für insgesamt höchstens 250 Stunden vorsehen. Die Wertguthaben dieser Arbeitszeitmodelle dürfen insgesamt 250 Stunden Freistellung nicht übersteigen.
  • In verschiedenen Unternehmen besteht die Möglichkeit von Vorholschichten (Vorarbeit). Diese fallen z. B. an, wenn das Auftragsvolumen nicht in der üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann. In diesen Fällen können Schichten vorgeleistet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt dann die bezahlte Freistellung. Die Vorholschichten gehören zu den Gleitzeitvereinbarungen, wenn sie die o. g. genannten Voraussetzungen erfüllen.

[3] Der Arbeitgeber kann auch für Gleitzeitkonten von Beginn an entsprechende besondere Aufzeichnungen in der Entgeltabrechnung führen. In einem solchen Fall wird im Störfall das Wertguthaben nach § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV oder § 23b Abs. 2a SGB IV (Summenfelder-Modell) behandelt (vgl. Ziffer 3.1.1).

[4] Die Obergrenze von 250 Stunden ist jeweils zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraumes (Monatsende) einzuhalten. Übersteigt das Wertguthaben einer von vornherein auf höchstens 250 Stunden Freistellung begrenzten Gleitzeitvereinbarung wider Erwarten die Zeitgrenze von 250 Stunden, sind rückwirkend vom Beginn der Erzielung des Wertguthabens an (im Rahmen der Aufbewahrungspflichten nach § 28f SGB IV) die besonderen Aufzeichnungen nach § 23b Abs. 2 SGB IV oder § 23b Abs. 2a SGB IV (Summenfelder-Modell) zu führen. Die besonderen Aufzeichnungen sind so lange zu führen, bis das Wertguthaben vollständig abgebaut wurde.

[5] Es besteht auch die Möglichkeit, in der Gleitzeitvereinbarung zu regeln, dass die die Zeitgrenze von 250 Stunden übersteigenden Wertguthaben in andere Arbeitszeitmodelle (z. B. Langzeitkonten) überführt werden. Für diese Arbeitszeitmodelle sind mit der ersten Bildung des Wertguthabens die besonderen Aufzeichnungen nach § 23b Abs. 2 oder Abs. 2a SGB IV (Summenfelder-Modell) zu führen (vgl. Ziffer 3.1.2). Ist die Übernahme von Wertguthaben, die die Obergrenze von 250 Stunden übersteigen, in ein Langzeitarbeitszeitkonto vereinbart, ist es ausreichend, wenn der Übertrag erst im Folgemonat - nach Feststellung der Höhe des die Obergrenze übersteigenden Wertguthabens - erfolgt. Entsprechendes gilt bei einer Auszahlung zur Einhaltung der Obergrenze. Für das Gleitzeitmodell ist in diesen Fällen weiterhin keine SV-Luft zu bilden.

[6] Wird bei einem Zeit-Wertguthaben der Geldwert in Form von Aktien angelegt, ist für die Prüfung, ob die Obergrenze von 250 Stunden zum Monatsende eingehalten wird, der Aktienwert zum Monatsende festzustellen und die daraus mögliche Freistellungsdauer zu ermitteln. Grundlage für die Feststellung der Freistellungsdauer ist das für die Arbeitsstunde vereinbarte Arbeitsentgelt (durchschnittliches Arbeitsentgelt).

3.1.4.1 "Verfall" von Wertguthaben

In verschiedenen Arbeitszeitregelungen ist vorgesehen, dass Stunden (Wertguthaben), die eine bestimmte Höhe überschreiten, verfallen. In Einzelfällen können diese Stunden zwar noch für bezahlte Freistellungen verwendet werden, sie werden aber nicht mehr abgegolten. Geht der Anspruch auf Zeitwertguthaben arbeitsrechtlich verloren, ist das Wertguthaben entsprechend zu verringern. Dies gilt nicht, solange das Wertguthaben noch für Freistellungsphasen verwendet werden kann. Ist arbeitsrechtlich geregelt, Wertguthaben, das 250 Stunden übersteigt (vgl. auch Ziffer 3.1.4), nicht mehr auszuzahle...

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