Einführung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auswirkungen des 4. Euro-Einführungsgesetzes auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen in der gemeinsamen Verlautbarung vom 07.02.2001 dargestellt. Nach Veröffentlichung der Verlautbarung wurden den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Fragen zu verschiedenen Sachverhalten vorgetragen. Die Ergebnisse der Beratungen der Sachverhalte sind in diesem Frage-/ Antwortkatalog dargestellt. Gleichzeitig wurde die Währungsumstellung in den Beispielen berücksichtigt. Zur besseren Übersicht wird auch in diesem Frage-/ Antwortkatalog die Gliederung der gemeinsamen Verlautbarung vom 07.02.2001 verwendet. Der Frage-/Antwortkatalog vom 21.11.2001 wird durch diesen Katalog ersetzt. Die Änderungen sind jeweils am rechten Rand gekennzeichnet [Lediglich aktuellste Version abgebildet, Änderungen nicht gekennzeichnet; Anm. d. Red.]. Zu gegebener Zeit wird die Verlautbarung vom 07.02.2001 überarbeitet und die dargestellten Besprechungsergebnisse in die Verlautbarung aufgenommen.
[Redaktionelle Anmerkung: Die Inhalte dieses Frage-/Antwortkatalogs wurden inzwischen auch in das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vom 29.8.03 eingearbeitet.]
1 zu Abschnitt II Ziffer 2: Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitsleistung
Frage 1:
Stellt Vertrauensarbeitszeit eine flexible Arbeitszeitregelung i. S. des § 7 Abs. 1a SGB IV dar?
Antwort:
"Echte" Vertrauensarbeitszeit, in der keine Aufzeichnungen über Arbeitszeiten geführt werden, stellt keine flexible Arbeitszeit i. S. der Sozialversicherung dar. Während der gesamten Dauer des Vertrauensarbeitszeitmodells besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Aufzeichnungspflichten(Wertguthaben, SV-Luft) nach der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) bestehen nicht.
Soweit Aufzeichnungen über Arbeitszeiten (vom Arbeitnehmer oder im Unternehmen) geführt werden, um allein den Erfordernissen des Arbeitszeitgesetzes Rechnung zu tragen, ist dies unschädlich. Diese Aufzeichnungen gehören nicht zu den nach § 2 BÜVO zu führenden Lohnunterlagen.
2 zu Abschnitt II Ziffer 3: Wertguthaben
Frage 1
Können auch Arbeitsentgeltbestandteile als Wertguthaben verwendet werden,wenn dies aufgrund eines Tarifvertrages nicht ausdrücklich zulässig ist?
Antwort:
Ja, Arbeitsentgeltbestandteile können als Wertguthaben verwendet werden, soweit kein Tarifvertrag einer solchen Verwendung ausdrücklich entgegensteht.
Frage 2
Welchen Charakter haben verfallene Urlaubsansprüche, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleichwohl einräumt?
Antwort:
Verfallene Urlaubsansprüche stellen Wertguthaben dar, wenn diese Ansprüche in ein Arbeitszeitkonto oder in ein in Geld geführtes Wertguthaben eingebracht werden.
Werden verfallene Urlaubsansprüche hingegen lediglich in das neue Urlaubsjahr übertragen, gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer somit zusätzlichen Urlaub,stellen diese Ansprüche kein Wertguthaben dar. In der Zeit der Urlaubsinanspruchnahme besteht – wie bei sonstigem Urlaub gegen Arbeitsentgelt – eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Kann der Urlaub nicht in Freizeit genommen werden und wird er deshalb abgefunden, handelt es sich bei dieser Zahlung um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Frage 3
In welcher Reihenfolge sind Wertguthaben für Freistellungsphasen abzubauen,wenn im Jahr der Freistellung zuvor Wertguthaben gebildet wurde?
Antwort:
Erfolgt eine Entnahme von Wertguthaben für eine Freistellungsphase, ist zuerst das älteste Wertguthaben des Arbeitszeitmodells abzubauen, in dem die Freistellung von der Arbeit erfolgt. Die Aussage zu Abschnitt II Ziffer 3.2.3.3 des gemeinsamen Rundschreibens vom 07.02.2001 gilt somit für alle Wertguthaben unabhängig davon,ob sie bereits vor dem 01.01.2001 oder seit dem 01.01.2001 erzielt wurden.
Wirken sich Kursschwankungen auf Wertguthaben aus, die in Fonds geführt werden?
Antwort
Ja. Werden Wertguthaben in Fonds geführt, stellt der jeweils maßgebende Wert des Fonds den Wert des Wertguthabens dar. Kurssteigerungen und Kurssenkungen wirken sich direkt auf das Wertguthaben aus. Eine Zusage des Arbeitgebers, dass mindestens das als Wertguthaben eingesetzte Arbeitsentgelt erhalten bleibt, ist versicherungsrechtlich nicht erforderlich.
Frage 5
Wirken sich Kosten der Wertguthabenführung, die der Arbeitnehmer trägt, aufdas sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben aus?
Antwort
Entstehen aufgrund einer Insolvenzsicherung Kosten, so sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Selbst wenn im Innenverhältnis die Kosten (anteilig) auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, mindern sie weder das Wertguthaben noch Wertguthabenzuwächse oder sonstiges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Wird den Arbeitnehmern angeboten, das Wertguthaben auch in Fonds führen zu können, mindern die mit der Fondsführung entstehenden Kosten (einschließlich der Einrichtungs- und Betreuungskosten durch externe Unternehmen), soweit diese von den Arbeitnehmern getragen werden, das Wertguthaben.
Frage 6
Die Entwicklung des Wertguthabens ist nach Rechtskreisen getrennt darzustellen.Ergeben sich bezüglich der Wertguthabenzuwächse (Zinsen, K...