Frage 1

Können auch Arbeitsentgeltbestandteile als Wertguthaben verwendet werden,wenn dies aufgrund eines Tarifvertrages nicht ausdrücklich zulässig ist?

Antwort:

Ja, Arbeitsentgeltbestandteile können als Wertguthaben verwendet werden, soweit kein Tarifvertrag einer solchen Verwendung ausdrücklich entgegensteht.

Frage 2

Welchen Charakter haben verfallene Urlaubsansprüche, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleichwohl einräumt?

Antwort:

Verfallene Urlaubsansprüche stellen Wertguthaben dar, wenn diese Ansprüche in ein Arbeitszeitkonto oder in ein in Geld geführtes Wertguthaben eingebracht werden.

Werden verfallene Urlaubsansprüche hingegen lediglich in das neue Urlaubsjahr übertragen, gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer somit zusätzlichen Urlaub,stellen diese Ansprüche kein Wertguthaben dar. In der Zeit der Urlaubsinanspruchnahme besteht – wie bei sonstigem Urlaub gegen Arbeitsentgelt – eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Kann der Urlaub nicht in Freizeit genommen werden und wird er deshalb abgefunden, handelt es sich bei dieser Zahlung um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Frage 3

In welcher Reihenfolge sind Wertguthaben für Freistellungsphasen abzubauen,wenn im Jahr der Freistellung zuvor Wertguthaben gebildet wurde?

Antwort:

Erfolgt eine Entnahme von Wertguthaben für eine Freistellungsphase, ist zuerst das älteste Wertguthaben des Arbeitszeitmodells abzubauen, in dem die Freistellung von der Arbeit erfolgt. Die Aussage zu Abschnitt II Ziffer 3.2.3.3 des gemeinsamen Rundschreibens vom 07.02.2001 gilt somit für alle Wertguthaben unabhängig davon,ob sie bereits vor dem 01.01.2001 oder seit dem 01.01.2001 erzielt wurden.

Wirken sich Kursschwankungen auf Wertguthaben aus, die in Fonds geführt werden?

Antwort

Ja. Werden Wertguthaben in Fonds geführt, stellt der jeweils maßgebende Wert des Fonds den Wert des Wertguthabens dar. Kurssteigerungen und Kurssenkungen wirken sich direkt auf das Wertguthaben aus. Eine Zusage des Arbeitgebers, dass mindestens das als Wertguthaben eingesetzte Arbeitsentgelt erhalten bleibt, ist versicherungsrechtlich nicht erforderlich.

Frage 5

Wirken sich Kosten der Wertguthabenführung, die der Arbeitnehmer trägt, aufdas sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben aus?

Antwort

Entstehen aufgrund einer Insolvenzsicherung Kosten, so sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Selbst wenn im Innenverhältnis die Kosten (anteilig) auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, mindern sie weder das Wertguthaben noch Wertguthabenzuwächse oder sonstiges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Wird den Arbeitnehmern angeboten, das Wertguthaben auch in Fonds führen zu können, mindern die mit der Fondsführung entstehenden Kosten (einschließlich der Einrichtungs- und Betreuungskosten durch externe Unternehmen), soweit diese von den Arbeitnehmern getragen werden, das Wertguthaben.

Frage 6

Die Entwicklung des Wertguthabens ist nach Rechtskreisen getrennt darzustellen.Ergeben sich bezüglich der Wertguthabenzuwächse (Zinsen, Kurssteigerungen u. Ä.) ggf. andere Möglichkeiten, wenn das Wertguthaben (die Basis) zwar in den Lohnunterlagen getrennt dargestellt wird, die Wertguthaben aber in einem gemeinsamen Depot (Fonds) angelegt sind?

Antwort

Wertguthaben sind nach Rechtskreisen getrennt darzustellen. Dies gilt auch für deren weitere Entwicklung insbesondere durch Zugänge wegen Wertsteigerungen (Zinserträge) und Abgängen (z. B. wegen Kursminderungen).

Werden Wertguthaben in Fonds angelegt, ist es erforderlich, für die Wertguthaben nach Rechtskreisen getrennt einzelne Depots einzurichten. Nur so ist es möglich, die Entwicklung der einzelnen Wertguthaben darzustellen.

Frage 7

Wie ist das Wertguthaben einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell festzustellen,wenn dem Arbeitsentgelt pauschal besteuerbare Beiträge und Zuwendungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV (z. B. die im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage zu einer Zusatzversorgungskasse) zugerechnet werden?

Antwort:

Die für die Berechnung des Unterschiedsbetrags nach § 163 Abs. 5 SGB VI im gemeinsamenRundschreiben vom 06.09.2001 zum AtG getroffene Aussage, dass Hinzurechnungsbeträge (z. B. ZVK-Umlage) beim bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen sind, gilt nicht in Bezug auf die Feststellung des Wertguthabens. Als Wertguthaben kann nur Arbeitsentgelt verwendet werden, das in der Arbeitsphase nicht ausgezahlt wird, um die Freistellungsphase zu finanzieren. Dies trifft für die Hinzurechnungsbeträge nur in der Höhe zu, wie sie auch tatsächlich in der Altersteilzeitarbeit anfallen.

Beispiel

bisheriges Arbeitsentgelt 3.000,00 EUR
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 1.500,00 EUR
   
Wertguthaben:  
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 1.500,00 EUR
zzgl. Hinzurechnungsbeträge (ZVK-Umlage) aus Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit:  
- Hinzurechnungsbetrag 22,37 EUR
- sv-pflichtige Umlage 4,72 EUR
Wertguthaben 1.527,09 EUR

Soweit bisher anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.

Aus Vereinfachu...

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