3.2.1. Allgemeines
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Der Begriff "hinzugetretene Krankheit" wurde bereits in Abschnitt 2.3.1 erläutert. Tritt eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit ein, so liegt keine hinzugetretene Krankheit in diesem Sinne vor (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 27/04 R und vom 21.6.2011, B 1 KR 15/10 R, Rz. 19); dies gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich die Arbeit nicht wieder aufgenommen wurde (vgl. im Übrigen auch BAG, Urteil vom 11.10.1966, 2 AZR 464/65).
Beispiel 10:
Ergebnis:
Bei Krankheit B handelt es sich nicht um eine hinzugetretene Krankheit, da die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B beendet war. Für die Ermittlung der Leistungsdauer für Krankheit A können nur die Arbeitsunfähigkeitszeiten A1 und A2 herangezogen werden, da es sich bei der Arbeitsunfähigkeit B um eine andere Krankheit handelt.
3.2.2. Eine "hinzugetretene Krankheit", die allein Arbeitsunfähigkeit verursacht
[1] Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht, ist – ausgehend von diesem Zeitpunkt – festzustellen, ob wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher ein Krankengeldanspruch bestanden hat und evtl. schon die Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der für diese Krankheit geltenden Blockfrist erreicht wurde. Ist der Krankengeldanspruch noch nicht erschöpft, besteht er noch für so viele Tage, wie an 78 Wochen Leistungsbezug entweder
a) |
zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalles oder |
b) |
unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit fehlen. |
Der verbleibende kürzere Krankengeldanspruch ist zu erfüllen.
Besonderheiten bei Alternative a:
Die Ermittlung der Leistungsdauer im laufenden – zusammenhängenden – Leistungsfall ist abhängig von Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 23.1.1973, 3 RK 22/70, 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R, 8.11.2005, B 1 KR 27/04 R, Rz. 19).
Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann zusammenhängend für maximal 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden; lediglich in den Fällen, in denen für die zuerst eingetretene Krankheit eine neue Blockfrist vor dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, kann im zusammenhängenden laufenden Leistungsfall ein längerer Krankengeldanspruch bestehen. Der für die zuerst eingetretene Krankheit vor Beginn der neuen Blockfrist liegende Krankengeldbezugszeitraum kann auf die zusammenhängende Leistungsdauer von 78 Wochen nicht angerechnet werden.
[2] Ist die maximale Leistungsdauer von Krankengeld erreicht, kann auf Grund einer während des Krankengeldbezugs oder während der darüber hinaus fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretenen weiteren Krankheit während des laufenden Leistungsfalles ein Krankengeldanspruch nicht mehr begründet werden.
Beispiel 11:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der 60-wöchigen Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit A noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 18 Wochen.
Beispiel 12:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der 50-wöchtigen Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A1 noch ein Restanspruch von 28 Wochen (vgl. Abschnitt 3.2.2 Abs. 1 – Vergleichsberechnung, Alternative b).
Beispiel 13:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld mehr, denn die Leistungsdauer von 78 Wochen ist unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Krankheit B bereits ausgeschöpft (vgl. Abschnitt 3.2.2 Abs. 1 – Vergleichsberechnung, Alternative a).
Beispiel 14:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der 60-wöchigen Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit B noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 18 Wochen (vgl. Abschnitt 3.2.2 Abs. 1 – Vergleichsberechnung, Alternative a).
Beispiel 16:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der 50-wöchigen Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit A2 und deren 15-wöchigen ...