[1] Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen, ist für die Dauer des Studiums von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Förderbedingungen wie z. B.
- die Fachrichtung des geförderten Studiums,
- die Ableistung von fachpraktischen Hospitationen (unter Fortzahlung der Studienbeihilfe) im Betrieb,
- die Anfertigung der Diplomarbeiten nach Möglichkeit in Absprache mit dem Betrieb,
- die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Abschluss des Studiums im Betrieb tätig zu sein,
- die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung des Studiums sowie
- die Rückzahlung der Studienbeihilfe in voller Höhe, wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten werden,
durch den Betrieb festgelegt werden.
[2] Die Studienbeihilfe stellt dabei Arbeitsentgelt im Sinne des [akt.: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV] dar. Mithin unterliegen die Arbeitnehmer während der Dauer des geförderten Studiums der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass das Beschäftigungsverhältnis nach einer vertraglichen Vereinbarung formal beendet wird; denn hierbei handelt es sich dem Grunde nach nur um eine Beurlaubung für die Dauer des Studiums. Insbesondere eine Wiedereinstellungszusage durch den Betrieb sowohl für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Studiums als auch für den Fall des Abbruchs des Studiums oder des Nichtbestehens der Prüfungen, sprechen für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. Für den Fortbestand spricht ebenfalls die Möglichkeit, während der Semesterferien im Betrieb zu arbeiten sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer mehrjährigen Tätigkeit im Betrieb nach Abschluss des Studiums.
[3] Auch das Bundessozialgericht hat in Fällen einer Beurlaubung bzw. Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer eines Studiums bzw. Fortbildungslehrgangs auf Versicherungspflicht als Arbeitnehmer erkannt (s. Urteile des BSG vom 18.04.1975 – 3/12 RK 10/73 –, USK 7527, vom 12.11.1975 – 3/12 RK 13/74 –, USK 75167 und vom 31.08.1976 – 12/3/12 RK 20/74 –, USK 7698); der diesen Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Streitgegenstand ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.