Personen, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, befinden sich nicht mehr in der wissenschaftlichen Ausbildung (s. Abschnitt B 1.2.2). Nehmen diese Doktoranden eine Beschäftigung auf, sind die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten nicht anzuwenden, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht (s. Urteil des BSG vom 23.03.1993 – 12 RK 45/92 –, USK 9318).

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