Die Aufgaben, die ein Hochschulassistent zu übernehmen hat, ergeben sich aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG). Danach sind wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören z. B. das Vermitteln von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und der Anwendung wissenschaftlicher Methoden an Studenten. Daneben ist die eigene wissenschaftliche Arbeit möglich. Voraussetzung für die Einstellung als Hochschulassistent ist der qualifizierte Abschluss eines Studiums. Die Beschäftigung als Hochschulassistent wird demnach nicht während des Studiums, sondern erst danach ausgeübt. Deshalb besteht – sofern während der Assistentenzeit an der Hochschule keine Ernennung zum Beamten auf Zeit erfolgt – grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer.

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