Beispiel [akt. 2011]

Ein krankenversicherter Student arbeitet unbefristet 16 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR
seit 01.06. 4 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 EUR
seit 01.08. 4 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 EUR

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A bis zum 31.07. ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Bei den beiden anderen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR im Monat nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, ist sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen und bleibt rentenversicherungsfrei. Allerdings fallen hier Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte zur Rentenversicherung an. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Rentenversicherungspflicht begründet.

Die Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen. Der Student bleibt über den 01.06. hinaus weiterhin als Werkstudent in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Allerdings hat der Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird vom 01.08. an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt mit Wirkung vom 01.08. in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt – wie in der Rentenversicherung – als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet.

In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Der Arbeitgeber B hat (weiterhin) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Ab 01.08.:

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
  Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
  Einzugsstelle: [akt.: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See]
Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1
  Beitragsgruppenschlüssel: zuständige Krankenkasse

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?