Eine Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge ohne Einbindung des Rentenversicherungsträgers ist nur zulässig, wenn die Beiträge noch nicht gemeldet wurden und kein Fall im Sinne des Abschnitts 3.3 vorliegt. Die Verrechnung ist von der Pflegekasse generell mit den Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im laufenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Es sind die für den Verrechnungszeitraum jeweils maßgebenden Beitragsfaktoren (Beitragssatz, Bezugsgröße) zugrunde zu legen. Alle im Zusammenhang mit der Verrechnung stehenden Sachverhalte sind in den Unterlagen so zu vermerken, dass sie prüffähig sind.

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