[1] Wurden die beitragspflichtigen Einnahmen der zu verrechnenden Beiträge dem Rentenversicherungsträger bereits gemeldet und liegt kein Fall im Sinne des Abschnitts 3.3 vor, ist die beabsichtigte Verrechnung dem Rentenversicherungsträger durch eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen. Der Rentenversicherungsträger prüft daraufhin anhand der vorhandenen Unterlagen, ob seit Beginn des Verrechnungszeitraums Leistungen der Rentenversicherung beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind. Das Ergebnis der Prüfung wird der Pflegekasse auf der Rückseite der Mitteilung nach dem Muster der Anlage 1 mitgeteilt.

[2] Eine Verrechnung der Beiträge ist nur zulässig, wenn nach Mitteilung des Rentenversicherungsträgers keine Leistungen erbracht wurden (§ 26 Abs. 2 SGB IV). Nach Verrechnung der Beiträge muss die Pflegekasse die entsprechenden Meldungen stornieren und ggf. neu melden.

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