[1] Steht (in den Fällen des Abschnitts 3.2) § 26 Abs. 2 SGB IV der Verrechnung der Beiträge entgegen, teilt der Rentenversicherungsträger das der Pflegekasse unverzüglich mit. Außerdem erteilt er gegenüber der Pflegeperson einen Beanstandungsbescheid über die zu Unrecht gezahlten Beiträge. Die Pflegekasse erhält nach Eintritt der Bestandskraft eine Durchschrift des Beanstandungsbescheides und eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 1 oder 2, dass die Verrechnung ausgeschlossen ist. Das Versicherungskonto wird im Rahmen des Beanstandungsverfahrens vom Rentenversicherungsträger berichtigt.

[2] Beanstandet der Rentenversicherungsträger nach Aufforderung durch die Pflegekasse (Vordruck entsprechend dem Muster der Anlage 2) zu Unrecht gezahlte Beiträge für Pflegepersonen, ist eine Verrechnung durch die Pflegekasse erst nach Eintritt der Bestandskraft des Beanstandungsbescheides zulässig.

[3] Eine Beanstandung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist unter anderem erforderlich,

  1. wenn der Rentenversicherungsträger bei einem streitigen Sachverhalt (vgl. Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen vom 28.12.2009) auch für die Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht und/oder über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen zuständig ist,
  2. wenn beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und eine anteilige Kürzung nach § 22 Abs. 2 SGB IV vorzunehmen ist, von der auch die Beitragszahlung für eine Pflegeperson betroffen ist,
  3. soweit der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt ist.

[4] Sofern eine Beanstandung zu Unrecht gezahlter Beiträge nur für einen Teilzeitraum erfolgt, ist die Verrechnung für diesen Teilzeitraum ausgeschlossen.

Anlagen

Anlage 1 Muster einer Mitteilung über zu Unrecht gezahlte Beiträge [Anlage hier nicht abgebildet. Anm. d. Red.]

Anlage 2 Muster einer Aufforderung zur Beanstandung zu Unrecht gezahlter Beiträge [Anlage hier nicht abgebildet. Anm. d. Red.]

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