[1] Der Arbeitgeber hat nach [seit 1.7.2006: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BVV] das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den [seit 1.7.2006: Entgeltunterlagen] darzustellen. Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung des Wertguthabens seiner Art nach (Zeit- oder Geldwertguthaben) an einer Stelle dargestellt wird. Im Übrigen sind Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, nach § 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV getrennt darzustellen.
[2] Werden Wertguthaben auf einen Dritten übertragen, sind sie in den [seit 1.7.2006: Entgeltunterlagen] des Dritten als solche zu kennzeichnen. Übertragene Wertguthaben werden beim Dritten nicht für die Beitragserhebung herangezogen und können nicht für eine Freistellungsphase nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet werden. Die Übertragung und/oder der Verkauf des Wertguthabens auf einen Dritten, führt bei dem Arbeitnehmer, der das Wertguthaben gebildet hat, zu einer Störfall-Beitragsberechnung.
[3] Sah die Vereinbarung eine Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung bis zum 31.12.2000 nicht vor und wurde die Vereinbarung um diesen Verwendungszweck bis zum 30.06.2001 ergänzt, kann auch das vor diesem Zeitpunkt erzielte Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, ohne dass ein Störfall eintritt (vgl. Ziffer 2). Wurde die Vereinbarung erst nach dem 30.06.2001 ergänzt, treten bei Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung unterschiedliche beitragsrechtliche Konsequenzen ein (vgl. Abschnitt III Ziffer 4.5). Deshalb ist in diesen Fällen das Wertguthaben in den [seit 1.7.2006: Entgeltunterlagen] getrennt für den Zeitraum vor der Änderung der Vereinbarung und seit der Änderung der Vereinbarung darzustellen. Unabhängig hiervon ist die SV-Luft (Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt) für jeden Versicherungszweig durchgehend in einer Summe zu bilden.
[4] Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (Störfall, vgl. Abschnitt III Ziffer 4), sieht § 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor. Hiernach gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (z. B. sog. Summenfelder-Modell, vgl. Ziffer 3.1.2.1 bzw. vgl. Ziffer 3.1.2.3).
[5] Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzustellen. Dies sind die (Gesamt-) Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens.
[6] Wurden Wertguthaben zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis Ost erzielt, ist die sich in den beiden Rechtskreisen ergebende SV-Luft in der Entgeltabrechnung getrennt darzustellen.