Das Wertguthaben kann als Geld- und/oder Zeitwertguthaben geführt werden. Nach § 23b Absatz 2 oder Abs. 2a SGB IV kann der Arbeitgeber den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens anhand eines der nachfolgend dargestellten Modelle bestimmen, wobei der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, sich für längere Zeit auf ein Modell festzulegen, d.h., ein Wechsel zwischen den verschiedenen Modellen ist jederzeit möglich.
3.1.2.1 Summenfelder-Modell
[1] Der Arbeitgeber stellt für die Zeit der Arbeitsphase einer Vereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und [korr.: dem] in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fest (SV-Luft). Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld bzw. [seit 1.4.2006: Saison-Kurzarbeitergeld] (für Wertguthaben, die nach den Tarifverträgen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes ausschließlich zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall gebildet werden, gilt Ziffer 3.1.4) mit einzubeziehen; verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend. Für beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer auf Grund des Wertguthabens eine Freistellung von der Arbeit erhalten hat, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde (vgl.Ziffer 3.1.3.4). Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert. Die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt der Verwendung des Arbeitsentgelts / der Arbeitsstunden als Wertguthaben Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV-Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte. Zu den Zeiten der Versicherungspflicht zählen auch Zeiten nach § 7 Abs. 3 SGB IV.
[2] Im Störfall wird das gesamte Wertguthaben (einschließlich etwaiger Wertzuwächse, Zinsen o. Ä.), höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung festgestellten SV-Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei Zeitwertguthaben sind Erhöhungen des jeweils maßgeblichen Stundensatzes mit zu berücksichtigen.
Beispiel [akt. 2007]
(Zeitwertguthaben, Rechtskreis West):
Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt in späteren Jahren (in der Freistellungsphase bzw. bei Eintritt eines Störfalls).
Beginn der Bildung des Wertguthabens |
März 2006 |
monatliche Gesamtstunden mit Arbeitsentgeltanspruch |
175 Stunden |
monatlich werden als Wertguthaben verwendet |
25 Stunden |
Stundensatz des Arbeitsentgelts |
22 EUR |
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (150 Stunden x 22 EUR) |
3.300 EUR |
Lösung:
Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.12.2006
BBG Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
35.625EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 03/2006 bis 12/2006 |
33.000 EUR |
SV-Luft |
2.625 EUR |
BBG Rentenversicherung / Recht der Arbeitsförderung |
52.500 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 03/2006 bis 12/2006 |
33.000 EUR |
SV-Luft |
19.500 EUR |
Die SV-Luft der Monate März 2006 bis Dezember 2006 ist neben dem Gesamtbetrag des Wertguthabens (25 Stunden x 10 Monate = 250 Stunden) darzustellen und fortzuführen.
Die Feststellungen für das Jahr 2006 sind wie folgt darzustellen:
Gesamtwertguthaben (in den Entgeltunterlagen) |
250 Stunden |
Darstellung der SV-Luft in der Entgeltabrechnung: |
Krankenversicherung |
2.625 EUR |
Rentenversicherung |
19.500 EUR |
Recht der Arbeitsförderung |
19.500 EUR |
Pflegeversicherung |
2.625 EUR |
Nach Abschluss des Jahres 2007 ist die auf gleiche Weise festgestellte SV-Luft sowie das in diesem Kalenderjahr erzielte Wertguthaben den Daten des Jahres 2006 hinzuzurechnen.
Fortsetzung:
Feststellungen für das Jahr 2007: (bei Eintritt eines Störfalls am 31.12.2007)
|
monatliche Gesamtstunden mit Arbeitsentgeltanspruch |
175 Stunden |
monatlich werden als Wertguthaben verwendet |
25 Stunden |
Stundensatz des Arbeitsentgelts bis 30.06.2007 |
22 EUR |
Stundensatz des Arbeitsentgelts vom 01.07.2007 an |
24 EUR |
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
Januar 2007 bis Juni 2007 (150 Stunden x 22 EUR) |
3.300 EUR |
Juli 2007 bis Dezember 2007 (150 Stunden x 24 EUR) |
3.600 EUR |
Bewertung des Wertguthabens:
Wertguthaben am 31.12.2007 |
Vorarbeit im Jahr 2007 (12 Monate x 25 Stunden) |
300 Stunden |
zuzüglich |
|
Vorarbeit des Jahres 2006 (10 Monate x ... |