3.1.3.1 Darstellung der SV-Luft bei Rechtskreiswechsel

Die SV-Luft ist sofort mit Beginn der Beschäftigung im anderen Rechtskreis zu bilden, wenn der Arbeitnehmer bereits während der Beschäftigung im bisherigen Rechtskreis Wertguthaben gebildet hatte und hierfür SV-Luft festzustellen war.

Beispiel [akt. 2007]

Beginn Beschäftigung (Rechtskreis Ost) 01.01.2007
Wertguthaben gebildet 01.01. – 30.06.2007
Wechsel in den Rechtskreis West 01.07.2007
Wertguthaben gebildet ab 09/2007
   
Lösung:
Die SV-Luft im Rechtskreis West ist sofort mit dem Wechsel in diesen Rechtskreis (01.07.2007) und nicht erst mit Beginn der Wertguthabenbildung in diesem Rechtskreis (01.09.2007) zu bilden, weil bereits vor dem 01.07.2007 Wertguthaben gebildet und SV-Luft festgestellt wurden.

3.1.3.2 SV-Luft bei einer Einmalzahlung nach einem Rechtskreiswechsel

Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung verringert die SV-Luft des aktuellen Rechtskreises entsprechend. Wurden für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung auch Beitragszeiten des anderen Rechtskreises berücksichtigt (bei einem Rechtskreiswechsel innerhalb eines Kalenderjahres) und übersteigt deshalb der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung die im aktuell maßgebenden Rechtskreis gebildete SV-Luft, verringert der übersteigende Betrag die SV-Luft des anderen Rechtskreises.

Beispiel 1 [akt. 2007]

Beispiel 1:  
Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.
laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2007 monatlich 4.000 EUR
als Wertguthaben verwendet 500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.500 EUR
SV-Luft (RV/AF) Rechtskreis Ost (4.400 EUR – 3.500 EUR) 900 EUR
SV-Luft (RV/AF) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2007 insgesamt 3.750 EUR
   
Rechtskreiswechsel am 01.06.2007
   
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 2007 4.000 EUR
Einmalzahlung 1.000 EUR
als Wertguthaben verwendet 500 EUR
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.500 EUR
SV-Luft (RV/AF) Rechtskreis West vor Einmalzahlung (5.250 EUR – 3.500 EUR) 1.750 EUR
Lösung:
Die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2007 ist höher als die Einmalzahlung. Die Einmalzahlung unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2007 ist um den Betrag der Einmalzahlung zu verringern.
Veränderung der SV-Luft aufgrund der Einmalzahlung im Juni 2007
SV-Luft (RV/AF) Rechtskreis West (5.250 EUR – 3.500 EUR) 1.750 EUR
abzgl. beitragspflichtige Einmalzahlung 1.000 EUR
= SV-Luft (Rechtskreis West) Juni 2007 750 EUR

Beispiel 2 [akt. 2007]

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.
laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2007 monatlich 4.500 EUR
als Wertguthaben verwendet 500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 4.000 EUR
SV-Luft (RV/AF) Rechtskreis Ost (4.400 EUR – 4.000 EUR) 400 EUR
SV-Luft (RV/AF) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2007 insgesamt 2.000 EUR
   
Rechtskreiswechsel am 01.06.2007
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 2007 4.500 EUR
Einmalzahlung 1.500 EUR
als Wertguthaben verwendet 500 EUR
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 4.000 EUR
SV-Luft (RV/AF) Rechtskreis West vor Einmalzahlung (5.250 EUR– 4.000 EUR) 1.250 EUR
Lösung:
Der Zahlbetrag der Einmalzahlung (1.500 EUR) übersteigt die Differenz (1.250 EUR) zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2007. Unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2007 bis Mai 2007 (2.000 EUR) unterliegt die Einmalzahlung in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2007 (Rechtskreis West) ist auf 0 EUR, die SV-Luft des Rechtskreises Ost (Januar 2007 bis Mai 2007) auf 1.750 EUR (= 2.000 EUR - 250 EUR) zu verringern.

3.1.3.3 SV-Luftbildung bei Arbeitgeberwechsel und Mitnahme des Wertguthabens

Wurden Wertguthaben aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mitgenommen und können diese für eine Freistellungsphase bei einem neuen Arbeitgeber verwendet werden, sind das Wertguthaben und die SV-Luft als Vortrag beim neuen Arbeitgeber darzustellen. Beim neuen Arbeitgeber ist die SV-Luft sofort mit Beginn der Beschäftigung zu bilden. Ist der Wert der SV-Luft größer als das mitgenommene Wertguthaben, ist die SV-Luft auf die Höhe des Wertguthabens zu begrenzen.

Beispiel [akt. 2007]

AG A bis 30.06.2007  
Wertguthaben 15.000 EUR
SV-Luft 20.000 EUR
AG B ab 01.07.2007  
Vortrag  
Wertguthaben 15.000 EUR
SV-Luft (abgegrenzte SV-Luft) 15.000 EUR
Bildung weiteren Wertguthabens ab 09/2007
Lösung:
Die SV-Luft ist sofort mit dem Beginn der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber (01.07.2007) und nicht erst mit Beginn der Bildung weiteren Wertguthabens (ab 01.09.2007) zu bilden.

3.1.3.4 Bildung der SV-Luft bei Freistellung und Wertguthabenbildung im selben Monat

[1] Die SV-Luft ist in der Regel nur in der Arbeitsphase eines flexiblen Arbeitszeitmodells zu bilden. Erfo...

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